54 b) Die Durchsicht der elektronischen Datenträger und Datenspeicher ist nach § 110 Abs. 1 StPO zulässig; der dortige Begriff "Papiere" ist weit auszulegen (BVerfG, B.v. 12.4.2005 – 2 BvR 1027/02 – juris Ls. 1; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, § 110 Rn. 1). Die Durchsuchungsanordnung bezieht sich auch auf von diesen Durchsuchungsobjekten räumlich getrennte Speichermedien, soweit auf sie von den durchsuchten Speichermedien aus zugegriffen werden kann (§ 110 Abs. 3 Satz 1 StPO. Somit ist auch ein Zugriff auf sog. Cloud-Speicher möglich. Umfasst von der Rechtsgrundlage des § 110 StPO ist zudem die offen erfolgende, unmittelbare und einmalige Durchsicht der E-Mail-Postfächer (vgl. hierzu auch BVerfG, B.v. 16.6.2009 – 2 BvR 902/06 – juris Rn. 55 ff) sowie der Nachrichten der Messenger-Dienste und in den Account der sozialen Medien gespeicherten Daten, soweit hierauf von den aufgefundenen Endgeräten zugegriffen werden kann (vgl. LG Koblenz, B.v. 24.6.2021 – 4 Qs 59/21 – juris Rn.17 ff.). Soweit sich die Daten auf Servern im Ausland befinden, hat die mit der Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses beauftragte Stelle je nach konkreter Begebenheit zu prüfen, ob es noch eines ausländischen Rechtshilfeersuchens bedarf oder ein solches entfallen kann, etwa weil der von der Maßnahme Betroffene die Zugangsdaten den Ermittlungsbehörden überlassen hat oder diese die Zugangsdaten bei der Durchsuchung aufgefunden haben (vgl. zum Streitstand LG Koblenz, a.a.O. Rn. 21 ff. mit kritischen Anmerkungen von Bechtel in NZWiSt 2022, 160; Hegmann in BeckOK StPO § 110 Rn. 16 m.w.N. – beck-online). 55 c) Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ist hinreichend bestimmt. 56 Da die Ermächtigung der Exekutive, im Wege der Durchsuchung in den grundrechtlich geschützten Bereich des Betroffenen einzugreifen, regelmäßig den Gerichten vorbehalten ist, trifft diese als Kontrollorgan zugleich die Pflicht, durch eine geeignete Formulierung des Durchsuchungsbeschlusses im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sicherzustellen, dass der Eingriff in die Grundrechte messbar und kontrollierbar bleibt (BayVGH, B.v. 28.4.2014 – 16b DC 12.2380 – juris Rn. 22). 57 Dem Bestimmtheitsgebot der Beschlagnahmeanordnung wird vorliegend insoweit durch die in Nr. I. tenorierte gattungsmäßige Benennung der zu beschlagnahmenden Gegenständen ihrer Art nach und einem erforderlichen Zusammenhang zur disziplinarischen Vorwurf hinreichend Rechnung getragen (a.A. BVerwG, B.v. 9.2.2022 -2 WDB 12/21 – juris Rn. 13; vgl. zur vereinsrechtlichen Regelung: VGH Kassel, B.v. 21.12.2018 – 8 E 545/18 – beck-online; vgl. auch BayVGH, B.v.11.12.2002 – 4 C 02.2478 – beck-online, der insoweit höhere Anforderungen als der VGH Kassel stellt)). Zwar sind die zu beschlagnahmenden Gegenstände in der Anordnung so genau zu bezeichnen, dass keine Zweifel darüber entstehen können, ob sie von der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind; andernfalls würde die Entscheidung, welche Gegenstände unter die richterliche Beschlagnahmeanordnung fallen, nicht dem Richter, sondern den Ermittlungsbehörden obliegen (vgl. VGH Kassel, a.a.O. Rn 27 mit Hinweis auf eine insoweit kritische Rechtsprechung). Sie darf kein "Beschlagnahmeblankett" darstellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 1.9.2009 – OVG 1 L 100.08 – juris Rn. 3 m.w.N.). Die Anforderungen an die Bestimmtheit dürfen hingegen auch nicht überspannt werden (VGH Kassel, a.a.O. Rn. 30). Es ist deshalb für die Wahrung des Bestimmtheitsgebots erforderlich, aber auch ausreichend, Gegenstände, Unterlagen und Daten allgemein nach ihrer Art zu benennen und diese Beschreibung zu konkretisieren, indem auf ihren Bezug zu dem Durchsuchungszweck verwiesen wird. Eine solche Eingrenzung genügt, um in ausreichendem Maße Zweifel darüber, welches Beweismaterial beschlagnahmt werden darf, auszuräumen. Unschädlich sind die hierbei verbleibenden Unbestimmtheiten, weil diese aufgrund des Wesens einer disziplinarrechtlichen Ermittlungsmaßnahme nie völlig vermieden werden können (für vereinsrechtliche Maßnahmen vgl. VGH Kassel a.a.O.; BayVGH, B.v. 17.10.2013 – 4 C 13.1589 – juris Rn. 8). Hinzu kommt, dass der Schutzbereich des Art. 13 GG bei Beschlagnahmen von Gegenständen nicht berührt wird (BVerfG, B.v. 29.1.2002 – 2 BvR 1245/01 – beck-online). 58 Diesem Erfordernis der zumindest gattungsmäßigen Bestimmtheit der zu beschlagnahmenden Gegenstände wird vorliegend hinreichend Rechnung getragen (vgl. kritisch insoweit BayVGH, B.v. 22.7.2022 – 16b DC 22.1484 – beck-online Rn. 5.). 59 Eine gegenstandsbezogene Prüfung von Einzelgegenständen auf deren Beweiseignung und Beschlagnahmefähigkeit hat anhand der konkret aufgefundenen Gegenstände stattzufinden. und ist dabei ggf. auf Antrag einer nachgelagerten gerichtlichen Beschlagnahmeanordnung zugänglich. Antragstellerseitig ist zu prüfen, ob die zur Durchsicht mitgenommenen Gegenstände nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zurückgegeben werden können, ob die Beschlagnahme einer Kopie der auf den Geräten befindlichen Daten ausreicht, inwiefern dabei eine Trennung der potenziell beweiserheblichen Daten von den restlichen Daten möglich und in welchem Umfang eine Löschung oder Herausgabe der für das Verfahren irrelevanten Daten geboten ist (BayVGH, B.v. 23.9.2022 – 16a DC 22.1940 – juris Rn. 19 m.w.N.). 60 d) Über den Antrag konnte ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners entschieden werden. Zwar gilt das Gebot rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich auch für richterliche Anordnungen nach Art. 29 BayDG i.V.m. §§ 94 ff. StPO. Die Sicherung gefährdeter Interessen kann jedoch in besonderen Verfahrenslagen einen sofortigen Zugriff notwendig machen, der die vorherige Anhörung ausschließt. Im vorliegenden Fall ist die unterbliebene vorherige Anhörung des Antragsgegners aufgrund der Gefahr gerechtfertigt, dass bei einer vorherigen Anhörung damit zu rechnen ist, dass Beweismittel beiseitegeschafft oder vernichtet werden Der Antragsgegner ist damit auf eine nachträgliche Anhörung zu verweisen, was Art. 29 Abs. 1 Satz 4 BayDG i.V.m. § 33 Abs. 4 Satz 1 StPO zulässt (vgl. auch BVerfG, B.v. 16.6.1981 – 1 BvR 1094/80 – juris Rn. 52 ff.). 61 5. Nach Art. 29 Abs. 3 BayDG dürfen Durchsuchungen und Beschlagnahmen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden, denen folglich im Wege der Amtshilfe die Vollstreckung des Beschlusses – mit möglichem Rückgriff auf die Polizei als Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft – i.S.v. § 36 Abs. 2 StPO obliegt, das Erforderliche zu veranlassen (vgl. a. Conrad in Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Art. 29 Rn. 30-31). Auf § 105 Abs. 2 StPO wird hingewiesen.

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