32
2. Der Antragsgegner ist dringend eines Dienstvergehens i.S.v. Art. 47 Abs. 1 BayDG verdächtig. Ein dringender Verdacht liegt vor,
wenn eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen hat (vgl.
BayVGH, B.v. 5.10.2020 – 16b DC 20.1871 – juris Rn. 6; B.v. 28.4.2014 – 16b DC 12.2380 – juris Rn. 6).
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a) Dem gegen den Antragsteller erhobenen Verdacht einer türkisch-rechtsextremen Gesinnung und damit fehlenden Verfassungstreue
liegt das Anbringen eines Patches auf der Innenseite seiner dienstlichen Schutzweste zugrunde. Der Patch zeigt einen stilisierten
Wolfskopf, einen Schriftzug "Turk" in Orchon-Runen sowie einen blauen Halbmond und fünfzackigen Stern. Die Tatsache, dass der
Antragsgegner das beschriebene Patch an der Innenseite seiner Schutzweste angebracht hat(te), steht nach Aktenlage hinreichend
fest.
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b) Wie der Antragsteller bezugnehmend auf einen Vermerk des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 6. Juli 2023 darlegt, ist das
Anbringen des Patches mindestens als eine deutliche Sympathiebekundung für die Ülkücü-Bewegung und sog. "Grauen Wölfe", wenn
nicht sogar Zeichen der Zugehörigkeit hierzu, zu bewerten, die er – wenngleich auf der Innenseite seiner Schutzweste – nach außen
und in den dienstlichen Kontext hineingetragen hat.
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c) Das Gericht hat vorliegend keinen Zweifel daran, dass die Symboliken auf dem Patch der Ülkücü-Bewegung zugeordnet werden
können.
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Neben den diesbezüglichen Ausführungen im Antragsschriftsatz vom 2. August 2023 und dem Vermerk des Bayerischen Landesamtes
für Verfassungsschutz sowie im Verfassungsschutzbericht Bayern 2022 und Verfassungsschutzbericht des Bundes 2022 wird hierzu
insbesondere auf die umfangreichen Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 23. Mai 2019 – M 30 K 17.1230 –
(veröffentlicht u.a. bei beck-online) bezüglich der Ülkücü-Bewegung, die sog. "Grauen Wölfe" mit der Bedeutung des Wolfsgrußes und
die Frage der Verfassungsfeindlichkeit der Ülkücü-Bewegung Bezug genommen. Die Ideologie der Ülkücü-Bewegung ist aufgrund ihrer
türkisch-rechtsextremistischen, rassistischen und nationalistischen Ausrichtung mit Überhöhung der Turkvölker und antisemitischen
Haltung sowie Abwertung nicht-türkischer Ethnien nicht mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vereinbar. Die nach Ansicht
der Verfassungsschutzbehörden dem rechtsextremistischen Spektrum zuzurechnende Ülkücü-Bewegung ist dabei nicht als starre
Organisationsform zu sehen, sondern umfasst ein breites Spektrum ultranationalistischen und rassistischen Gedankentums. Symbol
der Bewegung ist ein mit fünf Fingern stilisierter Wolfsgruß, weshalb die Anhänger auch als "Graue Wölfe" bezeichnet werden. Die
synonyme Gleichsetzung der "Ülkücü-Bewegung" mit den "Grauen Wölfen" ist dabei nicht nur im Verfassungsschutzverbund
anerkannt, sondern findet sich auch außerhalb des Verfassungsschutzes, im allgemeinen Sprachgebrauch und in den Medien (vgl. zu
den Einzelheiten auch VG München, U.v 23.5.2019 – M 30 K 17.1230 – beck-online).
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In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Polizeipräsidiums ... ... dürfte das Symbol des "Grauen Wolfs" und die damit
verbundene ideologische Positionierung im Kreise der Bürgerinnen und Bürger mit türkischen Wurzeln hinlänglich bekannt sein. Dass
dem Antragsgegner die Bedeutung der Symbolik auf dem Patch nicht bekannt war, ist nicht wahrscheinlich.
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3. Die beantragten Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen stehen weder zur Bedeutung der Sache noch zur zu
erwartenden Disziplinarmaßnahme außer Verhältnis, vgl. Art. 29 Abs. 1 Satz 3 BayDG; vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2020 – 16b DC 20.1871
– juris Rn. 15; B.v. 28.4.2014 – 16b DC 12.2380 – juris Rn. 12). Regelmäßig kommen entsprechende Maßnahmen nur in Betracht,
wenn die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2020 – 16b DC
20.1871 – juris Rn. 15; B.v. 28.4.2014 – 16b DC 12.2380 – juris Rn. 14 m.w.N.). Dies ist vorliegend anzunehmen.
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a) Das dem Antragsgegner zur Last gelegte Dienstvergehen wiegt sehr schwer.
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Der Antragsteller geht auf der Grundlage, dass der Antragsgegner einen Patch mit deutlich der Ülkücü-Bewegung zuzuordnenden
Motiven auf der Innenseite seiner Schutzweste angebracht hat, nachvollziehbar und zutreffend von einem dringenden Verdacht eines
Verstoßes gegen die beamtenrechtliche Verfassungstreuepflicht aus, der über einen (bloßen) Verstoß gegen die Pflicht zu achtungsund vertrauenswürdigem Verhalten weit hinausgeht und ein sehr schweres Dienstvergehen begründet.
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Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue durch ein nach außen tretendes Sympathisieren oder gar eine Zugehörigkeit zur
Ülkücü-Bewegung bzw. den sog. "Grauen Wölfen" reicht bis zur Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Eine
nach außen getragene rechtsgerichtete Gesinnung – unabhängig davon, ob diese etwa auf einer deutsch-nationalsozialistischen oder
türkisch-rechtsextremen Ideologie basiert – steht einer Verwendung eines Beamten im Polizeidienst entgegen und rechtfertigt die
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses lassen es nicht zu, Personen mit der Ausübung
staatlicher Hoheitsgewalt zu betrauen, die die freiheitliche demokratische Verfassungsordnung ablehnen (vgl. BayVGH, B.v. 22.7.2022
-16b DC 22.1484 – juris Rn. 18; BVerwG, U.v. 17.11.2017 – 2 C 25.17 – juris Rn. 91). Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist
zudem zu berücksichtigen, dass ein Beamter, der als Polizeibeamter in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und
Garantenstellung genießt, mit einer fehlenden Verfassungstreue das zur Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen in
besonderem Maße beeinträchtigt hat (vgl. nur BVerwG, B.v. 2.5.2017 – 2 B 21.16 – juris Rn. 10; U.v. 10.12.2015 – 2 C 50.13 – Ls. 1
und Rn. 35 ff.).