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Gegen den Beamten wird der Verdacht eines Verstoßes gegen die Verfassungstreue erhoben. Auf die Einleitungsverfügung wird
insoweit Bezug genommen. Eine Aushändigung der Einleitungsverfügung an den Beamten ist bislang nicht erfolgt, um den
Ermittlungserfolg nicht zu gefährden. Mit an das Gericht gerichteten Schreiben vom 2. August 2023 wird hierzu näher ausgeführt und
dem Beamten zur Last gelegt, an der Innenseite der dienstlichen Schutzweste einen Patch mit stilisiertem Wolfskopf, Schriftzug "Turk"
in Orchon-Runen und einem blauen Halbmond sowie fünfzackigem Stern angebracht zu haben. Dies sei der türkisch-rechtsextremen
Ülkücü-Bewegung zuzuordnen sei. Der Antragsteller sei daher verdächtig, eine rechtsextreme Gesinnung innezuhaben, und stehe
daher im Verdacht eines Dienstvergehens i.S.v. § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) in Bezug auf die Pflicht nach § 33 Abs.
1 Satz 3 BeamtStG, sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren
Erhaltung einzutreten, und sich i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG stets achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten.
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2. Mit am 2. August 2023 bei Gericht eingegangen Schreiben beantragt der Antragsteller durch das Polizeipräsidium ... ... als
dienstvorgesetzte Stelle die Durchsuchung des Antragsgegners, seiner Wohnung, seines Fahrzeugs, des ihm zugewiesenen Bereichs
auf der Arbeitsstätte inkl. dienstlichen E-Mails und des Home-Laufwerks einschl. des Unterordners "Ordner_Persönlich" zum Zwecke
des Auffindens von insb. Mobiltelefonen, EDV-Geräten und elektronischen Speichermedien sowie anderen szenetypischen
Gegenständen mit insbesondere Bezügen zur sog. Ülkücü-Bewegung. Zudem wird die Beschlagnahme der genannten Gegenstände
beantragt.
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Zur Begründung wird ausgeführt, die Symbole auf dem Patch seien zum Teil bereits für sich isoliert betrachtet, aber jedenfalls in ihrer
Gesamtheit als Bekenntnis/Sympathiebekundung zur extremistischen Ülkücü-Bewegung zu deuten. Hierzu wird auf einen
Erkenntnisvermerk des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 6. Juli 2023 Bezug genommen, auf den hinsichtlich
seiner Einzelheiten vorliegend wiederum Bezug genommen wird. Soweit der Beamte angegeben habe, den Patch von seinem Bruder
erhalten zu haben, der beim türkischen Nachrichtendienst arbeite, habe ein Bezug des Patches zum türkischen Nachrichtendienst nicht
festgestellt werden können. Der Beamte sei daher dringend verdächtig, insofern getäuscht und das ihm vorgeworfene Dienstvergehen
begangen zu haben. Es sei davon auszugehen, dass er den Patch bewusst als Sympathiebekenntnis für die extremistische ÜlkücüBewegung verwende und habe durch das Anbringen auf der Innenseite der Uniform einen unmittelbaren dienstlichen Bezug
hergestellt. Mit einer Identifikation mit der Ülkücü-Bewegung bringe er zum Ausdruck, eine rechte Gesinnung innezuhaben. Hierzu wird
näher ausgeführt, worauf Bezug genommen wird. Im Falle einer erwiesenen rechtsradikalen Gesinnung bzw. Verfassungsuntreue wäre
die Verhängung der Höchstmaßnahme gerechtfertigt.
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Telefonisch hat der Antragsteller am 11. August 2023 auf richterlichen Hinweis seine Antragstellung konkretisiert, dass es ihm auch auf
eine Durchsicht der privaten E-Mails und Nachrichten aus Messenger-Diensten ankomme, soweit hierauf von den Mobiltelefonen oder
Computern etc. zugegriffen werden könne. Hierzu wird in der Begründung vom 2. August 2023 bereits ausgeführt, es sei davon
auszugehen, dass die Kommunikation mit dem Bruder unter anderem über Instant-Messenger-Dienste und soziale Medien
stattgefunden habe. Daher sei auch eine Durchsuchung digitaler Medien erforderlich und verhältnismäßig. Auch auf weiteren
elektronischen Speichermedien bzw. Computern sei ein Auffinden von rechtsextremen Inhalten (Chatverläufen und Bilddateien)
naheliegend. Da er den Patch auf seiner Polizeiweste angebracht habe, sei auch nicht auszuschließen, dass er sich auch mit Kollegen
darüber unterhalten habe und die dienstliche E-Mail-Kommunikation bzw. Home-Laufwerk als Speicherort genutzt habe.
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Im Übrigen wird auf den Antrag und die vorgelegten Unterlagen verwiesen.
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II.
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Die vorliegende Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung ergeht antragsgemäß aufgrund Art. 29 BayDG i.V.m. §§ 94 ff.
Strafprozessordnung (StPO).
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Nach Art. 29 BayDG kann das Gericht auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen. Zuständig für die
Anordnung ist der oder die Vorsitzende der Disziplinarkammer ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter.
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Die Anordnung darf nach Art. 29 Abs. 1 Satz 3 BayDG nur getroffen werden, wenn der Beamte des Dienstvergehens dringend
verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis
steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten nach Art. 29 Abs. 1 Satz 4
BayDG entsprechend.
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Die Voraussetzungen für die beantragte Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung liegen vor. Insbesondere sind der Eingriff in
das Grundrecht des Beamten – und etwaiger Mitgewahrsamsinhaber – der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1
Grundgesetz (GG) sowie des Art. 10 GG bzw. seines informationellen Selbstbestimmungsrechts in Bezug auf seine E-Mails und
Nachrichten in Messenger-Diensten verhältnismäßig.
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1. Gegen den Antragsgegner ist vorliegend ein Disziplinarverfahren gemäß Art. 19 BayDG eingeleitet worden. Zwar ist die nach Art. 22
BayDG vorgeschriebene Unterrichtung, Belehrung und Anhörung über die Einleitung vorerst unterblieben, weil sie nicht ohne
Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich war (vgl. Art. 22 Abs. 1 Satz 1 a.E. BayDG), dies hindert die Eröffnung des
Anwendungsbereichs von Art. 29 Abs. 1 BayDG vorliegend jedoch nicht. Auch ist die Einleitungsverfügung überaus knappgehalten und
lässt den zur Last gelegten Sachverhalt und disziplinarischen Vorwurf nur sehr rudimentär, aber für eine wirksame Einleitung noch
hinreichend erkennen.