VG München, Beschluss vom 16.08.2023 - M 13L DA 23.3850
Fundstelle
openJur 2025, 6227
Rkr:
AmtlSlg:
Tenor
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I. Die Durchsuchung - des Herrn Polizeiobermeister ... ... sowie der von ihm mitgeführten Gegenstände,
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- der in seinem (Mit) Gewahrsam befindlichen Wohnung mit Nebenräumen und Nebengelassen ... ... ... ... ...
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- des von ihm genutzten Fahrzeugs PKW – BMW ... ... - amtl.Kennzeichen * * ... ... *
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- seiner Dienststelle Polizeiinspektion ... ..., beschränkt auf den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz und die ihm zur Verfügung gestellten
Arbeitsmittel (Schränke, Spinde, Postfächer, Schreibtische)
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- des ihm zugewiesenen dienstlichen E-Mail-Postfachs zur E-Mail-Adresse ...@polizei.bayern.de und seines dienstlich zugewiesenen
Home-Laufwerks einschließlich des zur Speicherung persönlicher Daten zugewiesenen Unterordners "Ordner_Persönlich"
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zum Zwecke des Auffindens und der Beschlagnahmevon elektronischen Kommunikations- und Speichermedien (insb. Mobiltelefone,
Computern, Tablets, Festplatten, USB-Sticks, Speicherkarten (auch aus Spielekonsolen) etc.) sowie
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- szenetypischer Gegenstände der sog. Ülkücü-Bewegung / "Grauen Wölfe" und weiterer Gegenstände mit (türkisch-)rechtsextremen,
ultranationalistischen, rassistischen, antisemitischen oder gewaltverherrlichenden Bezügen wird angeordnet.
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II. Die Durchsuchungsanordnung bezieht sich auch auf von den vorgenannten Durchsuchungsobjekten räumlich getrennte
Speichermedien (z.B. Cloud-Speicherung), soweit auf sie von den durchsuchten Räumen aus zugegriffen werden kann.
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Von der Durchsuchung umfasst ist auch die Durchsicht lokal gespeicherten Daten sowie der bei einem Provider gespeicherten
elektronischen Postfächer und Profile des Antragsgegners mit den in den elektronischen Postfächern gespeicherten Nachrichten
inklusive der Anhänge, insbesondere auch der noch nicht endgültig gelöschten Nachrichten sowie der noch nicht abgesendeten
Entwürfe.
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Davon umfasst sind neben E-Mail-Postfächern auch die Accounts sozialer Medien wie Facebook Instagram, Twitter und Telegram
sowie sog. Messengerdienste wie z.B. WhatsApp oder Signal.III. Die Beschlagnahme der bei den vorgenannten Durchsuchungen
aufgefundenen, unter I. bestimmten Gegenstände, Dateien und Daten
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- von elektronischen Kommunikations- und Speichermedien (insb. Mobiltelefone, Computern, Tablets, Festplatten, USB-Sticks,
Speicherkarten (auch aus Spielekonsolen) etc.) sowie
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- szenetypischer Gegenstände der sog. Ülkücü-Bewegung / "Grauen Wölfe" und weiterer Gegenstände mit (türkisch-)rechtsextremen,
ultranationalistischen, rassistischen, antisemitischen oder gewaltverherrlichenden Bezügen wird angeordnet, sofern sie nicht freiwillig
herausgegeben werden und in einem erkennbaren Zusammenhang mit dem Durchsuchungszweck stehen.
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Ausgenommen von der Beschlagnahme sind Gegenstände und Unterlagen, die nachweislich in der Verfügungsgewalt Anderer als dem
Antragsgegner stehen.
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IV. Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung unter Nr. I bis III gilt für 6 Monate ab dem Datum dieses Beschlusses.
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V. Vor Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahmemaßnahmen ist dem Antragsgegner dieser Beschluss zusammen mit der
Antragsschrift auszuhändigen. Für den Fall der Abwesenheit genügt zunächst ein Einlegen in den Briefkasten bzw. Zurücklassen in der
Wohnung verbunden mit einer förmlichen Zustellung spätestens am Tag darauf. Dem Gericht ist unverzüglich ein Nachweis über die
erfolgte Zustellung zuzuleiten.
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V. Die Vollstreckung des Beschlusses hat über die nach der Strafprozessordnung hierzu berufenen Staatsanwaltschaft zu erfolgen.
Dieser bzw. den hierzu von der Staatsanwaltschaft herangezogenen Ermittlungspersonen bei der Polizei wird zudem die Durchsicht
der aufgefundenen Papiere, elektronischen Speichermedien und elektronischen Postfächer etc. übertragen.
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VII. Mitgewahrsamsinhaber bezüglich der genannten Wohnung, der zu durchsuchenden Fahrzeuge und der zu durchsuchenden sowie
zu beschlagnahmenden Gegenstände haben die angeordneten Maßnahmen zu dulden.Dies gilt insbesondere für die Ehefrau des
Antragsgegners ... ...
Gründe
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I.
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Der Antragsteller begehrt durch das Polizeipräsidium ... ... als dienstvorgesetzte Stelle im Rahmen eines Disziplinarverfahrens gegen
den Antragsgegner eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung.
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1. Gegen den am 8. April 1995 geborenen Antragsgegner, seit 1. September 2021 Beamter auf Lebenszeit und zum 1. März 2022 zum
Polizeiobermeister befördert, tätig im Bereich der Landespolizei des Polizeipräsidiums ... ... bei der Polizeiinspektion ... ..., wurde am
12. Juli 2023 durch das Polizeipräsidium ... ... ein Disziplinarverfahren gemäß Art. 19 Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
eingeleitet.