39 Der Angeklagte hat sich daher wegen Volksverhetzung (§ 130 Abs.2 Nr.1 a) und Abs.1 Nr.1 StGB a.F.) in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§§ 86a Abs.1 Nr.1 und Abs.2, 86 Abs.1 Nr.4 StGB jew. a.F.) strafbar gemacht. 40 1. Hinsichtlich des Tatbestands der Volksverhetzung ist das Gericht der Überzeugung, dass das geteilte Video objektiv zum Hass gegen die jüdische Bevölkerung aufstachelt, der Angeklagte dieses durch das Einstellen als WhatsAppStatus verbreitet hat und die Einstellung des Angeklagten zu den Inhalten der Verwirklichung des Tatbestands nicht entgegenstehen. 41 a) Zur Überzeugung des Gerichts erfüllt das Video die Voraussetzungen des § 130 Abs.2 Nr.1 a) und Abs.1 Nr.1 StGB, da es zweifellos zum Hass gegen eine religiöse Gruppe, nämlich die der Angehörigen des jüdischen Glaubens, aufstachelt. 42 Unter Aufstachelung zum Hass ist ein Verhalten zu verstehen, welches auf die Gefühle oder den Intellekt eines anderen einwirkt und objektiv geeignet sowie subjektiv bestimmt ist, eine emotional gesteigerte, über die bloße Ablehnung oder Verachtung hinausgehende, feindselige Haltung gegen den betreffenden Bevölkerungsteil oder die betreffende Gruppe zu erzeugen oder zu verstärken (BGH Urteil vom 20.09.2011 - 4 StR 129/11 - BeckRS 2011, 24305 Rdn. 18; Urteil vom 03.04.2008 - 3 StR 394/07 - BeckRS 2008, 6865 Rdn.15). 43 Das unter II. beschriebene Video verwirklicht nach diesen Maßstäben eindeutig das Tatbestandsmerkmal des Aufstachelns zum Hass in Bezug auf Angehörige des jüdischen Glaubens. Das Video nimmt sowohl mit seiner überhöhten Anknüpfung an das eigene Volk, als auch durch die konkret wiedergegebenen Bilder und Geschehnisse sowie durch den Aufruf zum Kampf gegen die jüdische Tyrannei unverkennbar Bezug auf die Zeit des Nationalsozialismus in Deutschland. Es richtet sich nach eigenem Wortlaut an die "Nichtjuden der Welt", die zum Aufstehen und zum Kampf um das eigene Volk aufgefordert werden. Durch die Aussage, dass Europa erwachen werde, "weil wir es schon einmal getan haben", wird in Zusammenspiel mit den gezeigten Bildern von Adolf Hitler, Hakenkreuzen und Videosequenzen aus dem Krieg sowie dem Aufruf zum Kampf gegen die jüdische Tyrannei objektiv an den massenhaften Mord an der jüdischen Bevölkerung und das damalige Bestreben der endgültigen Auslöschung des Judentums zur Zeit des Nationalsozialismus angeknüpft. Das Zusammenspiel von Text und Bildern stellt die menschenverachtenden Taten der Nationalsozialisten im Ergebnis als erstrebenswert dar und bringt ferner den Wunsch nach Wiederholung des Genozids zum Ausdruck. 44 Soweit der Verteidiger des Angeklagten die Ansicht vertritt, das Video sei hinsichtlich des konkreten Aussagegehalts unklar und interpretationsfähig und am ehesten als Aufruf zum Angriffskrieg gegen Israel zu verstehen, stimmt das Gericht dem nicht zu. Das Video bringt mit seinen Bildern und Texten eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck, dass Menschen nichtjüdischen Glaubens in Anlehnung an die Massenvernichtungen zur Zeit des Nationalsozialismus in Deutschland einen Kampf gegen Angehörige des jüdischen Glaubens beginnen sollen. Die von der Verteidigung erkannten vermeintlichen Unklarheiten und Auslegungsschwierigkeiten, vermag das Gericht auch bei noch so interpretationsoffener Deutung des Inhalts nicht zu erkennen. Insbesondere ist die Interpretation, das Video fordere zu einem Angriffskrieg gegen Israel auf, objektiv vollkommen fernliegend. Weder der Text, noch die wiedergegebenen Bilder nehmen selbst Bezug zu Israel. Die Annahme, dass mit der "jüdischen Tyrannei" am ehesten auf Israel Bezug genommen werden solle, erschließt sich nicht und ist auch keine objektiv nach allgemeinem Verständnis nachvollziehbare Auslegung. Denn das Judentum ist zwar zweifellos eng mit dem Staat Israel verknüpft. Der Rückschluss, dass mit dem Wort "jüdisch" eigentlich "israelisch" gemeint sein müsse, ist jedoch konstruiert und wäre nur dann denkbar, wenn in dem Video in anderer Weise eindeutige Bezüge zu Israel hergestellt würden, die eine dahingehende Auslegung möglich erscheinen ließen. Insbesondere spricht gegen die Auslegung eines auf Israel bezogenen Kampfaufrufes, dass der Satz "ICH HABE GEGEN DIE JÜDISCHE TYRANNEI GEKÄMPFT" in dem Video bildlich eindeutig mit der gleichzeitig erfolgenden Darstellung von Adolf Hitler verknüpft wird und damit im Ergebnis bei verständiger Würdigung als dessen fiktive Äußerung zu verstehen sein soll. Zu Lebzeiten von Adolf Hitler gab es jedoch den unabhängigen Staat Israel nicht. Gekämpft hat Adolf Hitler dagegen unter anderem und ganz maßgeblich für die Auslöschung jeglichen jüdischen Lebens, was umso mehr unterstreicht, dass mit dem Kampf um das eigene Volk und gegen die jüdische Tyrannei auf die Massenvernichtungen an Juden zur Zeit des Nationalsozialismus in Deutschland Bezug genommen wird. 45 b) Zur Überzeugung des Gerichts hat der Angeklagte das Video auch verbreitet, indem er es als WhatsApp-Status einstellte. Ein Verbreiten i.S.d. § 130 Abs.2 Nr.1 StGB a.F. liegt vor, wenn eine Schrift i.S.d. § 11 Abs.3 StGB a.F ihrer Substanz

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