23 UND WIR WERDEN ES WIEDER TUN 24 STEH AUF NICHTJUDEN DER WELT 25 ORGANISIERT EUCH GEGEN DIE JÜDISCHE TYRANNEI 26 UND KÄMPFT UM EUER VOLK 27 ICH HABE GEGEN DIE JÜDISCHE TYRANNEI GEKÄMPFT 28 BITTE LADE DIESES VIDEO HERUNTER UND TEILE ES ÜBERALL 29 MACHE DIE WAHRHEIT VIRAL" 30 Der Satz "ICH HABE GEGEN DIE JÜDISCHE TYRANNEI GEKÄMPFT" unterlegt dabei einen Videoausschnitt, in dem Adolf Hitler gezeigt wird. 31 Der Angeklagte teilte das Video bewusst in seinem Status und war sich bewusst, dass das Video dadurch von allen Personen in WhatsApp wahrgenommen werden konnte, die zu der Zeit seine Mobilfunknummer gespeichert hatten. Er kannte auch den bildlich dargestellten Inhalt des von ihm geteilten Videos. Dass mit dem Video zum Hass gegen die jüdische Bevölkerung aufgestachelt wird, erkannte der Angeklagte zumindest als nicht ganz fernliegend und nahm dies billigend in Kauf. 32 III. 33 Die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten, denen das Gericht gefolgt ist, sowie der Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die der Angeklagte als richtig anerkannt hat. 34 Der Sachverhalt steht nach der Hauptverhandlung aufgrund der Einlassung des Angeklagten und der Inaugenscheinnahme des maßgeblichen Videos zur Überzeugung des Gerichts fest. 35 Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, das später in Augenschein genommene Video bei WhatsApp geteilt zu haben. Er habe sich gewundert, wer so viel Zeit und Geld in das Video investiert habe und das Video insgesamt als lächerlich angesehen. Inhaltlich identifiziere er sich nicht mit dem Video. Er erkenne Hitler und Hakenkreuz aus dem Video, sei jedoch selbst nicht rechtsradikal. Den Text im Video habe er bemerkt, sich jedoch nicht genau mit diesem auseinandergesetzt. Auf Vorhalt aus dem polizeilichen Vermerk zur Beschlagnahme seines Mobiltelefons erklärte er, es könne schon hinkommen, dass er damals 229 Kontakte in seinem Mobiltelefon gespeichert hatte. 36 Durch die geständige Einlassung des Angeklagten steht für das Gericht ohne Zweifel fest, dass dieser das Video bewusst bei WhatsApp als Status teilte und auch die bildlich dargestellten Inhalte kannte. Da er das Video teilte, um es für andere Personen sichtbar zu machen, wusste er auch, dass dadurch das Video von sämtlichen Personen angesehen werden konnte, die die Mobilfunknummer des Angeklagten gespeichert hatten und zu der Zeit WhatsApp benutzten. Dass mit dem Video zum Hass gegen die jüdische Bevölkerung aufgestachelt wird - wie unter IV. unten näher ausgeführt - erkannte der Angeklagte aufgrund der Darstellungen von Adolf Hitler und Hakenkreuzen, auch ohne sich mit dem Text in dem Video auseinandergesetzt zu haben, als nicht fernliegend und nahm diesen Umstand billigend in Kauf. Eine eindeutige Kenntnis des Angeklagten von den zum Hass aufstachelnden Inhalten oder gar eine dahingehende Absicht ließ sich diesem dagegen nicht nachweisen. Dessen Einlassung, er habe sich mit dem Text nicht näher befasst und er identifiziere sich nicht mit der nationalsozialistischen Ideologie, lässt sich im Ergebnis nicht widerlegen, da sich aus dem Bundeszentralregisterauszug für den Angeklagten aber auch im Übrigen aus den im Rahmen der in hiesigem Verfahren erfolgten Ermittlungen keine Erkenntnisse ergeben, die den Angeklagten mit der rechtsradikalen oder einer anderweitigen antisemitischen Szene bzw. dahingehenden Straftaten in Verbindung brächten. 37 Der konkrete Inhalt des Videos ergibt sich, ebenso wie die konkrete Tatzeit, aus der erfolgten Inaugenscheinnahme in der Hauptverhandlung. Dass das Video aufgrund des Einstellens als Status bei WhatsApp in einer Zeit von 24 Stunden für sämtliche Personen mit gespeicherter Mobilfunknummer des Angeklagten in einem WhatsApp-fähigen Endgerät angesehen werden konnte, ist eine allgemeinkundige Tatsache und ergibt sich ergänzend dazu daraus, dass der Angeklagte in seinem umfassenden Geständnis keine Ausführungen dahingehend machte, das Video nach Einstellen als Statusmeldung eigens dort wieder entfernt zu haben. 38 IV. Der Angeklagte hat sich daher wegen Volksverhetzung (§ 130 Abs.2 Nr.1 a) und Abs.1 Nr.1 StGB a.F.) in Tateinheit mit

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