Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 18. März 1966 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Hinweis, der Antragsteller könne Klage erheben, soweit der Bescheid auf Grund des BEG-Schlußgesetzes Feststellungen enthalte, die von dem bisherigen Bescheid über den gleichen Anspruch abwichen, ist unklar und irreführend. §195 Abs. 2 Satz 3 BEG schreibt den Hinweis vor, daß Klage erhoben werden kann, soweit der Anspruch abgelehnt worden ist. Offen bleibt, ob dieser Hinweis als notwendiger Inhalt der Rechtsmittelbelehrung überhaupt ersetzbar ist. Hier fehlte jeder sachliche Grund dafür, die Belehrung abweichend vom Gesetz zu fassen. Der Bescheid lehnte nur das Rentenwahlrecht ab. Der ersetzende Hinweis - vom Sachbearbeiter als Einschränkung verstanden, wie die Urschrift des Bescheides ausweist - verschleierte diesen Sachverhalt. Die der Behörde durch §199 Abs. 2 Satz 2 BEG n.F. eingeräumte Befugnis, schon vor Ausübung des Wahlrechts dessen Nichtbestehen festzustellen, hat nur verfahrensrechtliche Bedeutung. Für den Kläger ging es jedoch um die sachliche Ablehnung des Wahlrechts in dem ihm zugestellten Bescheid und nicht um die Befugnis der Behörde zu dieser Entscheidung vor Erklärung der Wahl. Anstatt den Kläger dahin zu unterrichten, daß er die Ablehnung des Rentenwahlrechts mit der Klage anfechten kann, nötigte ihn die Belehrung zu einem Vergleich der über den Anspruch ergangenen Bescheide und ließ ihn auch noch im unklaren darüber, was unter Feststellungen "auf Grund des BEG-Schlußgesetzes" zu verstehen ist, "die von dem bisherigen Bescheid über den gleichen Anspruch abweichen". Diese Rechtsmittelbelehrung war deshalb allgemein geeignet, die Klageerhebung zu erschweren (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 1973 - IX ZR 102/72, zur Veröffentlichung vorgesehen; BVerwGE 37, 85 mit weiteren Nachweisen). Ob der Kläger aus der Bescheid begründung hätte entnehmen können und müssen, daß er die Ablehnung des Rentenwahlrechts anfechten muß, um Rechtsnachteile zu vermeiden, ist unerheblich; die Rechtsmittelbelehrung muß klar und eindeutig sein. Ebensowenig kommt es darauf an, daß der Kläger durch einen Rechtsanwalt vertreten war (vgl. BGH RzW 1961 85 Nr. 47; 1962, 227 Nr. 42). Die unklare und irreführende Rechtsmittelbelehrung hat die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt (BGH RzW 1967, 38 Nr. 33). Zum gleichen Ergebnis führt auch der unrichtige Hinweis in der Belehrung, die Klageschrift müsse die erforderlichen Beweismittel enthalten. Er widerspricht der Regelung in §209 Abs. 1 BEG, §253 Abs. 2 und 4 mit §130 Nr. 5 ZPO und kann den so Belehrten von der Klageerhebung abhalten. Das hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 24. Mai 1973 - IX ZR 102/72 - entschieden. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird hierauf verwiesen. Das weitere Verhalten der Entschädigungsbehörde, insbesondere die sachliche Bearbeitung des Antrags auf Rente unter Mitwirkung des Klägers, schließt die Annahme aus, das Klagerecht sei im Zeitpunkt der Klageerhebung verwirkt gewesen. Das Berufungsgericht hätte deshalb sachlich über den Anspruch auf Rente entscheiden müssen. Da es auch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, die eine Entscheidung über die Voraussetzungen in §94 BEG für das Wahlrecht zulassen, wird das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 24.5.1973 – IX ZR 9/70, BeckRS 1973, 31388999 http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31388999 3 von 3 4/8/2023

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