mit Bescheid vom 18. März 1966, dem Kläger zugestellt am 22. März 1966, unter Änderung des
früheren Bescheides 40.000 DM Kapitalentschädigung fest; gleichzeitig lehnte sie ein
Rentenwahlrecht ab, ohne dies zu begründen. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es unter
anderem:
"Der Antragsteller kann gegen das Land Berlin ... Klage erheben, soweit dieser Bescheid auf Grund
des BEG-Schlußgesetzes Feststellungen enthält, die von dem bisherigen Bescheid über den gleichen
Anspruch abweichen.
...
Die Klageschrift muß ... die erforderlichen Beweismittel enthalten ..."
Am 27. Juni 1966 verglichen sich die Parteien darüber, daß der Bescheid vom 18. März 1966 den
Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt habe und daß die außergerichtlichen Kosten beider
Rechtszüge gegeneinander aufgehoben seien.
Bereits am 17. Mai 1966 hatte der Kläger die Rente gewählt (§96 BEG) und behauptet, er sei seit
1953 im zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr als 50 vH arbeitsfähig. Der Anspruch auf Rente war
aber nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens. Die Behörde ermittelte den medizinischen
Sachverhalt. Dabei wirkte der Kläger mit; den Bescheid vom 18. März 1966 focht er zunächst nicht
an. In einer Stellungnahme vom 2. März 1967 verneinte der ärztliche Dienst der
Entschädigungsbehörde die Voraussetzung in §94 BEG für das Wahlrecht. Die Behörde stellte sich
nun auf den Standpunkt, daß unabhängig davon eine Rentenwahl nicht mehr möglich sei, weil der
Kläger die Ablehnung des Wahlrechts mit Bescheid vom 18. März 1966 habe unanfechtbar werden
lassen. Dessen mündliche Gegenvorstellung blieb erfolglos. Mit Schreiben vom 9. März 1967
bestätigte die Behörde ihre Auffassung.
Mit der am 18. März 1967 eingereichten Klage hat der Kläger den Bescheid vom 18. März 1966 und
das vorgenannte Schreiben angefochten und gleichzeitig - hilfsweise - um die Wiedereinsetzung in
die versäumte Klagefrist nachgesucht. Er fordert die Rente im Höchstbetrag seit 1. Januar 1958
unter Anrechnung der Vorleistungen.
Die Klage ist in beiden Rechtszügen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger den
Anspruch weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Die Revision ist begründet.
Die Entschädigungsbehörde hat das Wahlrecht vor dessen Ausübung abgelehnt. Dazu war sie seit
Verkündung des BEG-Schlußgesetzes nach §199 Abs. 2 Satz 2 BEG n.F. befugt. Davon geht der
Berufungsrichter aus.
Der Kläger wendet sich gegen die Auffassung des Kammergerichts, die Rechtsmittelbelehrung des
Bescheides vom 18. März 1966 sei richtig; sie entspreche den Erfordernissen in §195 Abs. 2 Nr. 3
BEG und habe deshalb die Klagefrist in Lauf gesetzt. Dazu ist im Berufungsurteil unter anderem
ausgeführt: Die Belehrung, der Bescheid könne insoweit mit der Klage angefochten werden, als er
auf Grund des BEG-Schlußgesetzes "Entscheidungen" enthalte, die von dem bisherigen Bescheid
über denselben Anspruch abwichen, sei nicht zu beanstanden. Diese Belehrung treffe zu und sei für
den Kläger und erst recht für den Bevollmächtigten ohne weiteres klar gewesen. Sie habe zu
Mißverständnissen über die Anfechtbarkeit der erst auf Grund des BEG-Schlußgesetzes
ausgesprochenen Versagung des Wahlrechts keinen Anlaß gegeben. Im Bescheid sei - ausdrücklich
- darauf aufmerksam gemacht, die Kapitalentschädigung werde erst nach Rechtskraft des
Bescheides, "beziehungsweise nach Feststellung durch rechtskräftiges Urteil, daß ein
Rentenwahlrecht nicht besteht", überwiesen.
Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31388999
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4/8/2023