Erlass der Verfügung erfolgt (§ 90 Abs. 7 Satz 2 SchG). 27 c. Auch die materiellen Voraussetzungen für den Unterrichtsausschluss dürfen bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen – aber auch genügenden – summarischen Beurteilung aller Voraussicht nach gegeben sein. Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag, nachdem ein Widerspruchsbescheid bislang nicht erlassen wurde. 28 aa. Der Antragsteller dürfe als Schüler durch ein schweres Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet haben (§ 90 Abs. 6 Satz 1 SchG). 29 (1) Der Beitrag des Antragstellers in der whatsapp-Gruppe der Jahrgangsstufe 30 „Hey nur eine frage da leben keine Juden mehr ge?“ 31 führte zu einer weiteren verbalen Eskalabon in Gestalt von – obschon offenbar zumindest teilweise scherzhaf gemeinten – Äußerungen, welche den Holocaust verharmlosten und dessen Opfer zu bloßen Werk- und Nährstoffen herabwürdigten und so dadurch zum reinen Objekt der Belusbgung machten. Ein solches Verhalten wie es sich in dieser Gruppenunterhaltung vollzog, stellt – gleich wie ernstoder scherzhaf es gemeint gewesen sein mag – ein von der Rechtsordnung und Gesellschaf nicht hinnehmbares sowie sinn- und geschmackloses Verhalten dar, welches auch nicht als – wie von anderen Mitschülern im späteren Verlauf der Unterhaltung teilweise als solches angesehen – noch zulässige, verfassungsrechtlich geschützte Ausübung der Meinungsfreiheit oder als Ausübung der allgemeinen Handlungsfreiheit in Form eines „Witzes“ bewertet werden kann. Dem Recht der freien Meinungsäußerung – und erst Recht der allgemeinen Handlungsfreiheit als subsidiäres Auffanggrundrecht – kann dem Grundgesetz und den darin niedergelegten Grundrechten angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, welche die nabonalsozialisbsche Herrschaf über Europa und wei- te Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland eine verfassungsimmanente Schranke für Besbmmungen und Maßnahmen, die der Gutheißung des nabonalsozialisbschen Regimes in den Jahren zwischen 1933 und 1945 Grenzen setzen, entnommen werden (vgl. BVerfGE, Beschluss vom 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08 –, BVerfGE 124, 300 <329>. Eine andere Bewertung der vorliegenden, den Holocaust verharmlosenden Äußerungen ist nicht geboten. 32 Angesichts der in den vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und den darin enthaltenen und im Verwaltungsvorgang dokumenberten Ausführungen dürfe die sich selbst beantwortende Frage des Antragstellers, ob in Dachau noch Juden lebten, darauf gezielt haben, die Unterhaltung mit dem Verlauf und dem Inhalt, der ihr später zukam, hervorzurufen. Es müsste dem Antragsteller jedenfalls bei seinem Bildungs- und Entwicklungsstand als volljähriger Gymnasialschüler sowie in Kenntnis der bisherigen Verhaltensweisen seiner Mitschüler bewusst und auch für ihn subjekbv vorhersehbar gewesen sein, dass die Unterhaltung den Verlauf nehmen würde, den sie sodann auch tatsächlich nahm. Hierfür dürfe im Übrigen auch sprechen, dass das Verhalten des Antragstellers auch in der Vergangenheit offenbar durch Minderheiten diskriminierende und insbesondere judenfeindliche Äußerungen – wie die Frage danach, was die Juden in Paläsbna zu suchen häHen – geprägt war. 33 Insbesondere billigte der

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