Schreiben vom ...11.2016 Widerspruch erhoben. 13 Der Antragsteller hat hier am ...11.2016
(Faxeingang um ...:... Uhr) den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung wird
ausgeführt, dass im vorliegenden Fall dem Antragsteller kein Fehlverhalten durch seine
Äußerungen im Rahmen der klasseninternen Whatsapp-Gruppe anzulasten sei. Der
Antragsteller habe weder die Rechte seiner Mitschüler noch die Erfüllung der Aufgabe der
Schule in einer ausreichend schwerwiegenden Weise gefährdet, die die Verhängung eines
zeitweiligen Unterrichtsausschlusses rech€erbge. Tatsache sei, dass der Antragsteller, im
Gegensatz zu seinen Mitschülern, zu keiner Zeit eine anbsemibsche Äußerung getäbgt habe.
Tatsächlich sei es innerhalb des Chats zu diversen, gegenseibgen Beleidigungen
gekommen. Diese seien jedoch, für die Teilnehmer des Chats offensichtlich, nicht wörtlich zu
verstehen, sondern in weitaus harmloserer Art und Weise gemeint gewesen als die
Äußerungen für Außenstehende wirkten. Weder habe der Antragsteller seine „Drohung“
gegenüber seinem Mitschüler L.[…] ernst gemeint, als er „L.[…] willst du morgen staH nach
Dachau ins Krankenhaus“ äußerte. Noch seien die Äußerungen gegenüber seiner
Mitschülerin A[…] ernst zu nehmen gewesen. Auch sei vom Antragsgegner bei seiner
Entscheidung die Tatsache nicht berücksichbgt worden, dass die betroffene Mitschülerin, die
der Antragsteller beleidigt haben soll, diejenige gewesen sei, die den Antragsteller beleidigt
und zu seinen Äußerungen provoziert habe. Gänzlich unberücksichbgt bleibe bei der
Entscheidung des Antragsgegners, dass der gesamte klasseninterne Chatverlauf nicht nur auf
einen Tag vor der Exkursion begrenzt sei, sondern bereits seit dem ...07.2015 bestehe und
sich die Schüler hierin klassenintern des Öferen auf diese Art und Weise unterhielten. Der
Austausch von Beleidigungen sowie die teilweise anbsemibschen Äußerungen von
Mitschülern des Antragstellers häHen sich in einer Chat-Gruppe innerhalb der Klassenstufe
abgespielt. Dass die Angelegenheit nunmehr derart weite Kreise ziehe, wie es die Schule dem
Antragsteller vorhalte, rühre vorrangig daher, dass ihr von Seiten der Schule
derarbges Gewicht verliehen worden sei. Von keinem der ChaHeilnehmer sei beabsichbgt
gewesen, die Äußerungen in die Öffentlichkeit zu tragen. Der Antragsgegner beziehe früheres
Fehlverhalten in seine Entscheidung mit ein, welches längst erledigt sei, da sich der
Antragsteller dafür entschuldigt habe. Zudem, dies führe der Antragsgegner selbst aus, sei
das vorangegan- gene Fehlverhalten des Antragstellers bereits mit einer “ausreichenden“
Bewertung des Verhaltens im letzten Zeugnis beurteilt worden. Somit seien die rechtlichen
Möglichkeiten, das frühere Fehlverhalten durch Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen zu
ahnden, verbraucht. Dieses in die Entscheidung über einen Schulausschluss miteinfließen zu
lassen, sei daher unzulässig, zumal die Angaben in dem Bescheid zu dem angeblichen
früheren Fehlverhalten des Antragstellers ohnehin nicht konkrebsiert würden. Unabhängig
hiervon habe der Antragsteller seine Entschuldigung nicht relabviert, sondern lediglich
erklären wollen, dass er zu den von ihm getäbgten Äußerungen durch die Aussagen seiner
Mitschüler provoziert worden sei und dies bei der Beurteilung durch die Schule keine Rolle
spiele, was für ihn nicht nachvollziehbar sei. Allenfalls sei aus Gründen der
Verhältnismäßigkeit der nunmehr ausgesprochene 5-tägige Schulausschluss zunächst
anzudrohen gewesen. Die bloße Androhung des vorübergehenden Schulausschlusses sei
schließlich das mildere MiHel als der ausgesprochene vorübergehende