Antragsteller im weiteren Fortgang mit einem Tränen lachenden Smiley offenkundig die judenfeindlichen Äußerungen seiner Mitschüler. Sein Vortrag in der Antragsschrif und in der Replik, wonach er keine anbsemibschen oder menschenverachtenden Äußerungen getäbgt habe, geht insofern an den, im von ihm selbst vorgelegten Unterhaltungsverlauf dokumenberten, tatsächlichen Umständen vorbei. Insofern dürfe der Antragsgegner zu Recht berücksichbgt haben, dass es der Antragsteller war, der objekbv den Anlass für die Unterhaltung gesetzt und diese so auch subjekbv bewusst und gewollt hervorgerufen hat. Durch seine holocaustverharmlosende Äußerung und den dadurch bewirkten Unterhaltungsverlauf dürfe er allein aufgrund der – soweit ersichtlich – zu Recht erfolgten Strafanzeige und der darau‚in eingeleiteten polizeilichen ErmiHlungen eine Störung des Schulfriedens bewirkt haben. Dass insofern ein Zusammenwirken mehrerer Personen vorliegt, dürfe aufgrund des aus schuldordnungsrechtlicher Sicht gegebenen Veranlassungszusammenhangs unerheblich sein, da die Äußerung des Antragstellers die Ursache für dieses Zusammenwirken gesetzt haben dürfe. Bereits dieses Verhalten dürfe den Tatbestand des § 90 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d), Abs. 6 Satz 1 SchG erfüllen. Es kommt daher nicht darauf an, ob – wie der Antragsgegner vorbringt – ein schweres Fehlverhalten auch in einem möglicherweise pflichtwidrigen Unterlassen eines Versuchs der Deeskalabon der Unterhaltung gesehen werden kann. 34 (2) Auch seine Äußerung gegenüber einer Mitschülerin 35 „A[…] du feHes Stück scheise anstaH mich schwul zu nennen lass dich von deinem 30 jährigen pädophilen freund flachIegen“ 36 dürfe nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch genügenden summarischen Prüfung den Tatbestand des § 90 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d), Abs. 6 SchG erfüllen. Zwar rech€erbgen beleidigende Äußerungen und Verhaltensweisen einen Unterrichtsauschluss nicht in jedem Falle, vielmehr sind zur Einordnung des Gewichts der jeweiligen Verfehlung die konkreten Einzelfallumstände heranzuziehen (vgl. VGH Baden-WürHemberg, Beschluss vom 23.06.2009 – 9 S 938/09 –, juris ). Insoweit sind etwa das Alter des betroffenen Schülers, der allgemeine Sprachgebrauch unter seinen Altersgenossen und Schulkameraden sowie Anlass und Kontext der Äußerungen in den Blick zu nehmen (vgl. VGH Baden-WürHemberg., Beschluss vom 23.06.2009 – 9 S 938/09 –, juris). Im vorliegenden Fall dürfe dieses Verhalten des Antragstellers gerade in der Gesamtbetrachtung des aus der Aktenlage ersichtlichen Sachverhalts die Voraussetzungen eines schweren Fehlverhaltens erfüllen. 37 Die Kammer verkennt dabei nicht, dass der Umgangston in der vom Antragsteller vorgelegten whatsappKommunikabon in Wortwahl und Niveau teilweise weit unter dem, welches von 17- bis 18jährigen Gymnasiasten zu erwarten ist, liegen dürfe. Dennoch dürfe zu berücksichbgen sein, dass – wie dem Antragsteller bekannt sein musste und ausweislich seines letzten Schrifsatzes auch war – die beleidigte Schülerin bereits vorher wegen Mobbings und psychischer Probleme in Behandlung war. Derarbge personenbezogene Äußerungen zulasten einer psychisch angeschlagenen Person zu täbgen, kann in seinem erheblichen siHlichen Unwert auch nicht da- durch abgemildert werden, dass diese möglicherweise durch eine geringfügige Ehrverletzung provoziert wurden. Zwar kann wohl auch der vorangegangene Beitrag dieser Schülerin 38 „Wenn du L.[…] ins Krankenhaus beförderst kannst du danach noch zum Friseur gehen [Antragst.]? Vielleicht kann der dir ne

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