dann auch sagen, dass derjenige, der an die Evolubonstheorie glaube, der Dumme sei. Nach seiner Ansicht, sei die Darstellung des Antragstellers durchaus nachvollziehbar, zumal der jeweilige Lehrer tatsächlich falsche Angaben gemacht habe und dann auch noch die Ansicht eines Schülers mit einem derarbgen Kommentar beurteilt habe. Der jeweilige Lehrer habe zum einen falsche Tatsachen verbreitet und zum anderen den Schüler beleidigt. Die ungleiche Bestrafung der am Unterhaltungsverlauf beteiligten Schüler sei nicht nachvollziehbar. Die hohen Wogen und die Unruhe im Schulbetrieb seien auf das Verhalten der Schule und die ungleiche Bestrafung der Schüler zurückzuführen. Wegen der Einzelheiten der Replik wird auf Bl. 199-204 der Gerichtsakte Bezug genommen. 21 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. 22 1. Der nach §§ 90 Abs. 3 Satz 4 SchG, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO staHhafe und auch ansonsten zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet. Das Gericht legt den Antrag sachdienlich (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) dahingehend aus, dass er sich gegen das zuständige Land Baden-WürHemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium T., richtet. Insbesondere hat sich der Verwaltungsakt noch nicht erledigt, denn der Antragsgeg- ner ist nicht gehindert, den Zeitpunkt für den Unterrichtsausschluss neu festzulegen (VGH Baden- WürHemberg, Beschluss vom 02.01.2008 – 9 S 2908/07 –, juris). 23 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte keine aufschiebende Wirkung en€alten, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen. Bei der vom Gericht zu treffenden eigenen Entscheidung über die Frage der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs sind die privaten Interessen des Antragstellers an der Verschonung vom Vollzug des Verwaltungsakts bis zur rechtskräfigen Entscheidung über das eingelegte RechtsmiHel und das Interesse der Allgemeinheit am soforbgen Vollzug gegeneinander abzuwägen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, ein wesentliches Kriterium (VGH BadenWürHemberg, Beschluss vom 31.07.1989 – 1 S 3675/88 –, NJW 1990, 61). Erweist sich der Rechtsbehelf als wahrscheinlich erfolglos, so dürfe regelmäßig dem öffentlichen Interesse an der soforbgen Vollziehung der Vorrang zukommen. Erweist sich der Rechtsbehelf als voraussichtlich begründet, dürfe dagegen regelmäßig das private Aussetzungsinteresse überwiegen (vgl. zur Interessenabwägung VGH Baden-WürHemberg, Beschluss vom 13.03.1997 – 13 S 1132/96 –, VBlBW 1997, 390 <390 f.>). 24 Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabs dürfe der Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid des ...-Gymnasiums vom ...10.2016 voraussichtlich keinen Erfolg haben. Der fünfägige Schulausschluss dürfe rechtmäßig sein und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzen. 25 a. Die Rechtsgrundlage der Maßnahme ist § 90 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d) in Verbindung mit Abs. 6 Satz 1 SchG. Danach kann der Schulleiter einen Ausschluss vom Unterricht für bis zu fünf Unterrichtstage verhängen. 26 b. In formeller Hinsicht dürfe der verfahrensgegenständliche Bescheid die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Verfügung wurde für das ...-Gymnasium vom hierfür zuständigen Schulleiter erlassen. Die für die Maßnahme erforderliche Anhörung des Antragstellers ist – wie aus seinem Vortrag ersichtlich – am ...10.2016 und damit vor dem

Select target paragraph3