Auszüge aus der Schülerakte enthalten ferner Aufsätze des Antragstellers zu den Themen „Verhalten gegenüber Mitschülern“, „Das Verhalten im Theater“ und – insofern mehrfach – zu dem Handyverbot in Schulen. Wegen des Inhalts der hierzu übersandten Unterlagen des Antragsgegners wird auf Bl. 72-191 der Gerichtsakte Bezug genommen. 11 Mit Bescheid des Schulleiters des ...-Gymnasiums, ..., vom ...10.2016 wurde der Antragsteller für fünf Tage vom Unterricht ausgeschlossen. Ihm wurde untersagt, die Schule im Zeitraum ...11.-...11.2016 zu besuchen. Er wurde verpflichtet, in dieser Zeit eine umfangreiche Hausarbeit zum Holocaust anzuferbgen. Die konkrete Aufgabenstellung werde mitgeteilt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es am Vorabend der Schul-Exkursion in das Konzentrab- onslager Dachau (...10.2016) im KurzmiHeilungsdienst WhatsApp zu einem Chat von Schülern der Jahrgangsstufe gekommen sei. Im Rahmen dieses Klassen-Chats seien judenfeindliche Äußerungen getroffen worden, die jeden Respekt gegenüber den Opfern des Holocaust vermissen ließen. Zudem seien Mitschüler massiv beleidigt worden. Der Antragsteller habe daran teilgenommen und sei durch Drohungen und Beleidigungen gegen Mitschüler aufgefallen: „L.[…] willst du morgen staH nach Dachau ins Krankenhaus“, „A.[…] du feHes Stück scheise anstaH mich schwul zu nennen lass dich von deinem 30jährigen pädophilen freund flachlegen“. In der Niveaulosigkeit einzelner Formulierungen sehe der Schulleiter eine erhebliche siHliche Gefährdung anderer Schüler. Zudem häHen seine Äußerungen durch die große WhatsApp-Gruppe eine hohe Öffentlichkeit erlangt. Der Vorfall werde von der ganzen Oberstufe, den Eltern, den Lehrern, inzwischen sogar weit über die Schule hinaus hoch emobonal diskubert. Der schulische Frieden wie der Schulbetrieb seien schwer gestört, es sei eine Krisensituabon entstanden. Der Antragsteller habe sich sofort für seine Äußerungen entschuldigt, leider jedoch in der Anhörung (...10.2016) diese Entschuldigung relabviert. Zudem häHen die unterrichtenden Lehrer in der Klassenkonferenz (...10.2016) festgestellt, dass es beim Antragsteller eine regelmäßige Strategie sei, ständige Verfehlungen mit Entschuldigungen „unter den Tisch zu kehren“. Es bleibe also offen, wie ernst die Entschuldigung war. Die Klassenkonferenz habe zudem ins Feld geführt, dass die Jahrgangsstufe und der Antragsteller durch ein Schulseminar im Jüdischen Museum in Berlin und in aktuellen Unterrichtseinheiten jüngst für die Problemabk des Holocaust sensibilisiert worden seien. Man habe deshalb erwartet, dass der Antragsteller als volljähriger Schüler erst gar nicht an einem Chat judenfeindlichen Inhalts teilnehme. Zudem häHen die unterrichtenden Lehrer festgehalten, dass es auch sonst im Unterricht in erheblichem Maß zu respektlosen und menschenfeindlichen Äußerungen komme. Aus diesem Grund sei im letzten Zeugnis sein Verhalten mit der schlechtesten Note „ausreichend“ beurteilt worden. Nach Bewertung aller Erkenntnisse halte er die getroffene Maßnahme für angemessen; er bleibe damit unter dem Votum der Klassenkonferenz. Fehler zu machen, gehöre zum Erwachsenwerden dazu, daraus Konsequenzen zu ziehen auch. Er sichere zu, dass die Schule ihrerseits alles tun werde, damit er sein Abitur erfolgreich abschließen könne. Umgekehrt lasse er keinen Zweifel daran, dass er zu weitergehenden Maßnahmen greife, sollte der Antragsteller sein Verhalten nicht spürbar ändern. Anbsemibsmus, Beleidigungen gegen Mitschüler oder Störungen des Schulfriedens würden an der Schule nicht geduldet. 12 Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller mit

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