Auszüge aus der Schülerakte enthalten ferner Aufsätze des Antragstellers zu den Themen
„Verhalten gegenüber Mitschülern“, „Das Verhalten im Theater“ und – insofern mehrfach –
zu dem Handyverbot in Schulen. Wegen des Inhalts der hierzu übersandten Unterlagen des
Antragsgegners wird auf Bl. 72-191 der Gerichtsakte Bezug genommen. 11 Mit Bescheid des
Schulleiters des ...-Gymnasiums, ..., vom ...10.2016 wurde der Antragsteller für fünf Tage vom
Unterricht ausgeschlossen. Ihm wurde untersagt, die Schule im Zeitraum ...11.-...11.2016 zu
besuchen. Er wurde verpflichtet, in dieser Zeit eine umfangreiche Hausarbeit zum Holocaust
anzuferbgen. Die konkrete Aufgabenstellung werde mitgeteilt. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass es am Vorabend der Schul-Exkursion in das Konzentrab- onslager Dachau
(...10.2016) im KurzmiHeilungsdienst WhatsApp zu einem Chat von Schülern der
Jahrgangsstufe gekommen sei. Im Rahmen dieses Klassen-Chats seien judenfeindliche
Äußerungen getroffen worden, die jeden Respekt gegenüber den Opfern des Holocaust
vermissen ließen. Zudem seien Mitschüler massiv beleidigt worden. Der Antragsteller habe
daran teilgenommen und sei durch Drohungen und Beleidigungen gegen Mitschüler
aufgefallen: „L.[…] willst du morgen staH nach Dachau ins Krankenhaus“, „A.[…] du feHes
Stück scheise anstaH mich schwul zu nennen lass dich von deinem 30jährigen pädophilen
freund flachlegen“. In der Niveaulosigkeit einzelner Formulierungen sehe der Schulleiter eine
erhebliche siHliche Gefährdung anderer Schüler. Zudem häHen seine Äußerungen durch die
große WhatsApp-Gruppe eine hohe Öffentlichkeit erlangt. Der Vorfall werde von der ganzen
Oberstufe, den Eltern, den Lehrern, inzwischen sogar weit über die Schule hinaus hoch
emobonal diskubert. Der schulische Frieden wie der Schulbetrieb seien schwer gestört, es sei
eine Krisensituabon entstanden. Der Antragsteller habe sich sofort für seine Äußerungen
entschuldigt, leider jedoch in der Anhörung (...10.2016) diese Entschuldigung relabviert.
Zudem häHen die unterrichtenden Lehrer in der Klassenkonferenz (...10.2016) festgestellt,
dass es beim Antragsteller eine regelmäßige Strategie sei, ständige Verfehlungen mit
Entschuldigungen „unter den Tisch zu kehren“. Es bleibe also offen, wie ernst die
Entschuldigung war. Die Klassenkonferenz habe zudem ins Feld geführt, dass die
Jahrgangsstufe und der Antragsteller durch ein Schulseminar im Jüdischen Museum in Berlin
und in aktuellen Unterrichtseinheiten jüngst für die Problemabk des Holocaust
sensibilisiert worden seien. Man habe deshalb erwartet, dass der Antragsteller als
volljähriger Schüler erst gar nicht an einem Chat judenfeindlichen Inhalts teilnehme. Zudem
häHen die unterrichtenden Lehrer festgehalten, dass es auch sonst im Unterricht in
erheblichem Maß zu respektlosen und menschenfeindlichen Äußerungen komme. Aus
diesem Grund sei im letzten Zeugnis sein Verhalten mit der schlechtesten Note
„ausreichend“ beurteilt worden. Nach Bewertung aller Erkenntnisse halte er die getroffene
Maßnahme für angemessen; er bleibe damit unter dem Votum der Klassenkonferenz. Fehler
zu machen, gehöre zum Erwachsenwerden dazu, daraus Konsequenzen zu ziehen auch. Er
sichere zu, dass die Schule ihrerseits alles tun werde, damit er sein Abitur erfolgreich
abschließen könne. Umgekehrt lasse er keinen Zweifel daran, dass er zu weitergehenden
Maßnahmen greife, sollte der Antragsteller sein Verhalten nicht spürbar
ändern. Anbsemibsmus, Beleidigungen gegen Mitschüler oder Störungen des Schulfriedens
würden an der Schule nicht geduldet. 12 Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller mit