nicht ganz so schwule Frisur verpassen“ 39 aufgrund der darin enthaltenen Diskriminierung
homosexueller Männer nicht hingenommen werden. In seinem Unwert bleibt dieser jedoch
hinter der Äußerung des Antragstellers zurück, da er sich – zumindest ist derarbges nicht
vorgebracht worden – nicht auf besondere, die Persönlichkeit des Antragstellers betreffende,
Merkmale – wie eine Homosexualität – beziehen dürfe. Der Äußerung des Antragstellers
fehlt es vielmehr an auch nur ansatzweise erkennbaren Anzeichen von Empathie,
Sozialadäquanz oder Verhältnismäßigkeit. Im Übrigen dürfe von einem volljährigen und
altersgemäß denken Gymnasiasten erwartet werden, auch solchen Äußerungen wie denen
der Schülerin A. zu widerstehen. Dieses Verhalten des Antragstellers dürfe – jedenfalls mit
Blick auf seine holocaustverharmlosende Äußerung – den Tatbestand des § 90 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 Buchst. d), Abs. 6 Satz 1 SchG erfüllen. 40 (3) Nicht anderes dürfe hinsichtlich der
Äußerung 41 „L.[…] willst du morgen staH nach dachau ins Krankenhaus“ 42 gelten, wobei es
auf Ebene des Eingriffstatbestands hierauf nicht mehr ankommen dürfe. Auch wenn diese –
wie der Antragsteller vorbringt – keine ernstgemeinte Drohung dargestellt haben sollte,
wurde diese Äußerung von Teilen der Mitschüler offenbar als „versteckte Drohung“
aufgefasst, welche nur durch „Smileys“ verharmlost werden sollte. Auch aus Sicht eines
objekbven Betrachters aus dem betroffenen Personenkreis dürfe trotz der angeblich
fehlenden Ernsthafigkeit diese Äußerung als Drohung aufzufassen sein. 43 (4) Nach alledem
dürfe der Tatbestand des § 90 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d), Abs. 6 Satz 1 SchG erfüllt
sein. 44 bb. Die Entscheidung des Schulleiters dürfe hinsichtlich der
Rechtsfolgenbesbmmung keinen rechtlichen Bedenken begegnen. Die Vorschrif des § 90
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d) SchG räumt der entscheidenden Stelle ein durch § 90 Abs. 6 Satz
1 SchG konkrebsiertes Entschließungs- und Auswahlermessen ein, welches einer auf die
Einhaltung der rechtlichen Grenzen des Ermessens beschränkten Kontrolldichte unterliegt (§
114 Satz 1 VwGO). Eine Überschreitung dieser rechtlichen Grenzen des Ermessens ist nach
summarischer Prüfung nicht erkennbar. 45 Entgegen der Auffassung des Antragstellers
wurden in die Entscheidung keine nicht zu berücksichbgenden Umstände oder sachfremden
Erwägungen einbezogen. Die Ausführungen im Bescheid – ebenso wie die im Verfahren
vorgelegten Stellungnahmen des Schulleiters – dürfen erkennen lassen, dass das – nicht
näher konkrebsierte – Vorverhalten des Antragstellers nicht auf Ebene der
Tatbestandsvoraussetzungen, sondern auf Ebene der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der
Prüfung milderer MiHel in die Entscheidungsfindung einbezogen worden sein dürfe. Dies
dürfe in diesem Zusammenhang zulässig sein; ein „Verbrauch“ von
Sankbonsmaßnahmen dürfe daher unerheblich sein, da jenes Fehlverhalten nicht mit dem
hier verfahrensgegenständlichen Unterrichtsausschluss sankboniert worden sein dürfe. 46
Es dürfe auch keine fehlerhafe Bewertung der Belange vorliegen. Der Schulleiter hat –
soweit ersichtlich – vielmehr von einem zeitlich längerem Unterrichtsausschluss abgesehen
und so bewusst ein milderes MiHel zur Verfolgung des legibmen Ziels der Erziehung in Form
der Sankbonierung des eigenverantwortlichen Fehlerverhaltens des Antragstellers und des
so in zurechenbarer Weise herbeigeführten Zustands eingesetzt (vgl. zu den Zielen von
Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen Rux/Niehues, Schulrecht, 5. Aufl., 2013, Rn. 441).
Dieses MiHel dürfe erforderlich und angemessen gewesen sein. 47 Gleichermaßen effekbve,