- Quelle: beck-online DIE DATENBANK 2Die am ... 1888 geborene Klägerin war von 1905 an in Breslau als Angestellte tätig. Ihr Arbeitgeber entrichtete für sie Beiträge zur Landesversicherungsanstalt (LVA) Schlesien und vom 1. Januar 1913 an zur Reichsversicherungsanstalt für Angestellte (RfA). Anfang 1939 wanderte sie nach Palästina aus. Im Mai 1953 kehrte sie in die Bundesrepublik zurück und wohnte bis zu ihrer Übersiedlung in die Schweiz im Oktober 1954 in Konstanz am Bodensee. Das Landesamt für Wiedergutmachung in Freiburg stellte am 30. Oktober 1953 fest, daß sie Verfolgte im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung vom 22. August 1949 (WiGBl. S. 263) ist. 3Die Klägerin hatte seit April 1947 von Israel aus mehrmals die Bewilligung von Ruhegeld beantragt. Die LVA Baden gab am 19. September 1953 dem Antrag vom 1. Mai 1953, also vom Zuzug der Klägerin in das Gebiet der Bundesrepublik an statt. Sie berücksichtigte bei der Berechnung der Rente alle reichsgesetzlichen Versicherungszeiten der Klägerin und als Wiedergutmachung der nationalsozialistischen Verfolgung auch die Zeiten ihres Aufenthalts im Ausland bis 31. Dezember 1949. Diese Rente zahlte die Beklagte nach der Übersiedlung der Klägerin in die Schweiz weiter. 4Den Antrag der Klägerin, ihr auch für die Zeit von Juli 1951 bis April 1953 Rente zu gewähren, lehnte die LVA Rheinprovinz durch Bescheid vom 14. Juni 1954 ab: Auslandsrente könne nur gewährt werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 8 oder 9 des Fremd- und Auslandsrentengesetzes (FAG) vom 7. August 1953 (BGBl. I S. 848) vorlägen. Dies sei nicht der Fall. Das Sozialgericht (SG) Konstanz verurteilte die Beklagte am 28. Juni 1955, der Klägerin Ruhegeld für die Zeit vom 1. April 1952 bis 30. April 1953 zu gewähren und ließ die Berufung zu: Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 a FAG bestehe dann Anspruch auf Auslandsrente, wenn die Versicherungszeiten im Bundesgebiet oder im Land Berlin zurückgelegt worden seien. Ob dies zutreffe, beurteile sich entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht nach dem Sitz des Versicherungsträgers, zu dem Beiträge entrichtet worden seien, sondern nach dem Beschäftigungsort des Versicherten, von dem aus die Beitragszahlung erfolgt sei. Da die Klägerin immer in Breslau gearbeitet habe, könne sie ihren Anspruch auf diese Vorschrift nicht stützen. Ihr Anspruch sei auch nicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 b) aa) FAG begründet, weil die Klägerin niemals im Bundesgebiet oder im Land Berlin pflicht- oder freiwillig versichert gewesen sei. Es seien jedoch die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 b) bb) erfüllt, wonach eine Auslandsrente auch aus Versicherungszeiten außerhalb des Bundesgebiets oder des Landes Berlin zu gewähren sei, wenn diese Zeiten in einer Leistung berücksichtigt seien, die ein Versicherungsträger im Bundesgebiet oder im Land Berlin festgestellt habe. Die LVA Baden habe die von der Klägerin in Breslau zurückgelegten Versicherungszeiten in ihrem Rentenbescheid vom 19. September 1953 berücksichtigt; daß dieser Bescheid erst nach dem Auslandsaufenthalt der Klägerin ergangen sei, sei unbeachtlich. Da ihr Anspruch durch das FAG entstanden und dieses am 1. April 1952 in Kraft getreten sei, könne ihr die Rente jedoch erst von diesem Tag an zugesprochen werden. 5Die Beklagte legte gegen das ihr am 13. Juli 1955 zugestellte Urteil des SG am 9. August 1955 mit schriftlicher Einwilligung der Klägerin Sprungrevision ein. Sie beantragte, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Am 31. August 1955 begründete sie die Revision: Die Auslegung des SG zu § 8 Abs. 1 Nr. 2 a FAG sei richtig, zumal es nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 a FAG bei der Erstattung von Renten durch den Bund auch nicht auf den Sitz des Versicherungsträgers, zu dem die Beiträge entrichtet worden seien, sondern auf den Aufenthaltsort des Versicherten ankomme. Das SG habe aber § 8 Abs. 1 Nr. 2 b) bb) FAG falsch ausgelegt. Nach dem Grundgedanken des FAG bestehe eine Leistungsverpflichtung ins http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1956-N-00044 2 von 6 10/26/2021

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