48 b) Auch soweit die Beigeladenen auf S. 59 ff. der Beschwerdebegründung einen Widerspruch zu dem vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 28. März 2011 - BVerwG 8 B 44.10 - (Teltow-Seehof IV) ZOV 2011, 131 = juris Rn. 4 aufgestellten abstrakten Rechtssatz 49 "Die Frage, ob 'andere Tatsachen' im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 REAO für eine ungerechtfertigte Entziehung sprechen, lässt sich nur anhand des konkreten Falles beurteilen. Generelle Maßstäbe, wann solche Tatsachen anzunehmen sind, wären nicht geeignet, der mit dieser Regelung angestrebten Einzelfallgerechtigkeit im Verhältnis von gesetzlicher Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes und der Möglichkeit der Widerlegung der Vermutung zu dienen." 50 geltend machen, ist eine Divergenz im Hinblick auf die zweite Alternative des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 REAO (ob "andere Tatsachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 REAO für eine ungerechtfertigte Entziehung "sprechen") nicht ersichtlich. Der in der Beschwerdebegründung unter C II.1 (S. 62, dritter Absatz) formulierte abstrakte Rechtssatz lässt sich - bezogen auf die vorgenannte Bestimmung - in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts auch der Sache nach so nicht finden. In der Beschwerde wird hierzu auch keine diesbezügliche Stelle des Urteils präzise angegeben. Soweit sich das Vorbringen in der Beschwerdebegründung auf Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Abschnitt 3. b) aa) (UA S. 13 bis 23) beziehen sollte, geht es dabei nicht um die mit dem angeführten, als divergent bezeichneten Rechtssatz in Bezug genommene zweite, sondern um die erste Alternative des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 REAO. 51 3. Die mit der Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen sind dagegen teilweise begründet. 52 a) Soweit die Beigeladenen mit der Beschwerde (S. 83 ff. der Beschwerdebegründung) geltend machen, das Verwaltungsgericht habe dem angegriffenen Urteil "weiterhin an verschiedenen Stellen" die Tatsachenwürdigung aus dem Revisionsurteil "Teltow-Seehof I" des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1998 - BVerwG 8 C 14.98 - (BVerwGE 108, 157 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 167) zugrunde gelegt und zugleich "sämtlichen Tatsachenvortrag der Beigeladenen seit dem Urteil 'Teltow-Seehof I' vollständig ignoriert", erfüllt dies nicht die Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO im Hinblick auf den gerügten Verstoß gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) sowie gegen die Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Zu Recht weisen die Beigeladenen zwar darauf hin, dass das Verwaltungsgericht damit in der Sache seine vom Bundesverwaltungsgericht im Teltow-Seehof I-Urteil vom 16. Dezember 1998 revisionsrechtlich nicht beanstandete Tatsachenwürdigung im Urteil vom 15. Dezember 1997 - VG 1 K 267/97 - wiederholt hat (UA S. 11 f. unter 3. a). Sie legen aber in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar dar, welches konkrete entscheidungserhebliche Vorbringen der Beigeladenen das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. 53 Auch eine Verletzung der Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) ist insoweit nicht ersichtlich, weil sich dem angegriffenen Urteil jedenfalls entnehmen lässt, aus welchem Grund das Verwaltungsgericht weiterhin von seiner Tatsachenwürdigung in seinen früheren Urteilen vom 15. Dezember 1997 - VG 1 K 263/97 und VG 1 K 267/97 - ausgegangen ist. 54 b) Soweit die Beigeladenen dagegen rügen ("Besonderer Vortrag ..." S. 65 bis 83 der Beschwerdebegründung), das Verwaltungsgericht habe sich mit - bei Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung - entscheidungserheblichem Vorbringen der Beigeladenen zu "anderen Tatsachen", die im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 REAO für "eine ungerechtfertigte Entziehung ... sprechen" (Alt. 2), nicht in dem nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO gebotenen Maße auseinander gesetzt und dieses damit nicht in Erwägung gezogen, trifft dies zu. Das Tatsachengericht hat nicht nachvollziehbar dargelegt, welche rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen es veranlasst haben, von einer Auseinandersetzung mit entscheidungserheblichem Parteivorbringen abzusehen, und aus welchen Gründen eine weitere Sachaufklärung unterbleiben durfte. 55 Dies betrifft insbesondere das im Ausgangsbescheid erwähnte und von den Beigeladenen im Verfahren aufgegriffene Schreiben des "Ariseurs" G. an das US-Generalkonsulat vom 8. Dezember 1980, die von den Beigeladenen im Beweisantrag vom 26. April 2012 in Bezug genommenen Aussagen dieses "Ariseurs" gegenüber dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (ARoV) vom 13. April 1992, das von den Beigeladenen mit Schriftsatz vom 29. April 2008 in das Verfahren eingeführte Schreiben des Kaufmanns Georg B. an die Landesregierung Brandenburg vom 20. Dezember 1947 sowie den mit Schriftsatz vom 4. November 2008 vorgelegten Lebenslauf der Urenkelin (der ursprünglichen Eigentümer) Ilse T. 56 Das diesbezügliche Vorbringen der Beigeladenen war bei Zugrundelegung des Rechtsstandpunktes des Verwaltungsgerichts jedenfalls im Hinblick auf die zweite Alternative des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 REAO entscheidungserheblich.

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