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Ein
Beweisantrag
ist
zwar
unzulässig
und
kann
abgelehnt
werden,
wenn
es
sich
um
einen
Ausforschungs-
und
Beweisermittlungsantrag handelt, wenn er also lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um
auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen (vgl. Beschlüsse vom 2. Juli 1998 - BVerwG 11 B 30.97 Buchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 2 = NVwZ 1999, 654 und vom 2. April 1998 - BVerwG 7 B 79.98 - juris). Auch Beweisanträge, die so
unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen
aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert
abgelehnt werden (vgl. Beschlüsse vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 249.89 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6 und vom 29. März
1995 - BVerwG 11 B 21.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266). Das ist dann der Fall, wenn für den Wahrheitsgehalt der
Beweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, d.h. wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare
Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "ins Blaue hinein", also "erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage" behauptet
worden sind (vgl. Beschlüsse vom 29. April 2002 - BVerwG 1 B 59.02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60, vom 30. Juni 2008 BVerwG 5 B 198.07 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 98 Rn. 5 m.w.N. und vom 12. März 2010 - BVerwG 8 B 90.09 - juris; vgl. auch
BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. August 1996 - 2 BvR 1968/94 - juris und BGH, Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 178/94 - MDR
1995, 738). Welche Anforderungen vom Tatsachengericht an die Substantiierung gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen
danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten
prozessualen Situation (vgl. Beschlüsse vom 25. Januar 1988 - BVerwG 7 CB 81.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 196 S. 14
und vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 8 B 37.11 - ZOV 2011, 264 m.w.N.).
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Das den Beweisanträgen zugrunde liegende Vorbringen der Beigeladenen war entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts
hinreichend substantiiert, zumal die Beigeladenen nach Ergehen des ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 5. April
2012 in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2012 Gegenvorstellung erhoben und darin substantiiert dargelegt haben, dass sie
sich für ihre Beweisbehauptungen auf von Rechtsanwalt Dr. B. in den Jahren 2008 und 2009 durchgeführte diesbezügliche
Recherchen in konkret benannten Archiven und deren Ergebnisse bezogen. Hätte das Verwaltungsgericht die beantragten
Beweisaufnahmen durchgeführt, hätte geklärt werden können, ob die den Rechtsvorgängern der Beigeladenen seinerzeit abverlangte
unentgeltliche, schulden-, lasten- und kostenfreie Abtretung von Grundflächen für kirchliche und/oder schulische Zwecke bei
Aufschließungsverträgen weder der damaligen Gesetzes- und Erlasslage noch der Verwaltungspraxis bei nichtjüdischen
Vertragspartnern entsprach und ob sie sich somit als gezielt gegen das Vermögen der Rechtsvorgänger der Beigeladenen gerichteter
Zugriff darstellte. In diesem Falle wäre es möglicherweise überwiegend wahrscheinlich gewesen, dass - auch vom eigenen
Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts aus - eine "andere Tatsache" im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 Alt. 2 REAO vorgelegen
hätte.
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Das angefochtene Urteil kann damit auf den dargelegten Verfahrensmängeln beruhen. Hätte sich das Verwaltungsgericht mit den in
Rede stehenden, von den Beigeladenen vorgebrachten Tatsachenbehauptungen im Einzelnen in dem gebotenen Maße auseinander
gesetzt, ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass es die von ihm geforderte Indizienkette einzelner Beweisanzeichen als ausreichend
angesehen hätte, um andere Tatsachen, die für eine ungerechtfertigte Entziehung sprechen, im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 Alt. 2
REAO anzunehmen und damit zugunsten der Beigeladenen einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust im Sinne des § 1 Abs. 6
VermG zu bejahen.
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Es ist auch nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht die Angemessenheit des Verkaufspreises verneint hätte, wenn es zu
dem Ergebnis gekommen wäre, die Rechtsvorgänger der Beigeladenen hätten mehr als den gesetzlich zulässigen Anteil der
Gesamtgrundstücksflächen unentgeltlich an die Klägerin abgetreten.
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4. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit der Zurückverweisung an die Vorinstanz gemäß §
133 Abs. 6 VwGO Gebrauch. Denn auch im Falle der Zulassung der Revision könnte er im Revisionsverfahren angesichts bisher
unzureichender tatsächlicher Feststellungen nicht abschließend entscheiden.
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Im Hinblick auf den bisherigen Gang des Verfahrens erscheint es im Interesse des Vertrauens der Beigeladenen in die Rechtspflege
und zur Vermeidung erneuter Verfahrensfehler angebracht, eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam mit der Sache zu
befassen (§ 173 VwGO i.V.m. § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. Urteil vom 25. Juni 1992 - BVerwG 3 C 16.90 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG
Nr. 68, BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1988 - X ZB 30/87 - NJW-RR 1989, 826).
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5. Die Kostenentscheidung muss der Schlussentscheidung vorbehalten bleiben.
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6. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 4 GKG. Unter Zugrundelegung des vom Verwaltungsgerichts
in Ansatz gebrachten Grundstückswerts von 50 €/qm errechnet sich daraus für die Fläche von 647 qm ein Wert von 32 350 €.