63 aa) Das angegriffene Urteil verstößt jedenfalls deshalb gegen Bundesrecht, weil das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung am 26. April 2012 gestellten Beweisantrag zu den Auswirkungen des Reichserbhofgesetzes und dessen Vorläuferregelung mit Beschluss vom 18. April 2013 aus Gründen abgelehnt hat, die im Prozessrecht keine Stütze finden. Die Ablehnung des Beweisantrages hat das Verwaltungsgericht damit begründet, hier stehe eine diskriminierende Schädigung allein durch den Aufschließungsvertrag in Rede und ein Zugriff auf die streitgegenständlichen Flächen durch das benannte Gesetz und dessen Auswirkungen habe nicht stattgefunden. Im angegriffenen Urteil wird ergänzend ausgeführt, es gehe in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht um die Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes, sondern allein um eine Schädigung des Grundeigentums; einer unveränderten Fortführung des Betriebes hätten die Vorschriften des Reichserbhofgesetzes und des Vorläufergesetzes vom Mai 1933 deshalb nicht entgegen gestanden, weil damit noch nicht in die jüdischen Besitzstrukturen eingegriffen worden sei. Damit hat das Verwaltungsgericht, ohne zuvor Beweis zu erheben, unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 244 Abs. 3 StPO (analog) die mit dem Beweisantrag aufgestellte Beweisbehauptung als rechtlich unerheblich behandelt und zugleich deren Gegenteil als wahr angenommen, mithin unzulässigerweise unterstellt. Hätte das Verwaltungsgericht - wie beantragt - Beweis erhoben, so hätte geklärt werden können, ob nach § 15 Abs. 3 des Reichserbhofgesetzes bei "Nichtbauernfähigkeit", also im Falle jüdischer Eigentümer, das Eigentum an dem Hof auf Antrag des Reichsbauernführers auf eine von diesem vorgeschlagene "bauernfähige" Person übertragen werden konnte und ob von dieser Vorschrift, wie von den Beigeladenen behauptet, in den ersten sechs Monaten nach dem am 1. Oktober 1933 erfolgten Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes bereits in mehr als 70 Fällen Gebrauch gemacht worden war sowie ob dadurch ein Verkaufsdruck auf sogenannte nicht-arische Hofeigentümer ausgelöst wurde, der dazu führte, dass innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über 85% sämtlicher in jüdischem Eigentum stehenden landwirtschaftlichen Betriebe mit einer Flächengröße von mehr als 50 ha veräußert wurden. Das war entscheidungserheblich, weil nach dem rechtlichen Maßstab des Verwaltungsgerichts zu klären war, ob "andere Tatsachen" im Zeitraum zwischen dem 30. Januar 1933 und dem Abschluss des Aufschließungsvertrages am 16. Mai 1934 im Sinne der zweiten Alternative des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 REAO für eine ungerechtfertigte Entziehung durch die mittels des Aufschließungsvertrages erfolgte Veräußerung "sprechen". 64 bb) Zu Recht wird mit der Beschwerde auch gerügt, dass die durch Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 5. April 2012 erfolgte Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung vom 18. August 2011 von den Beigeladenen gestellten Beweisanträge 65 - zu 3. (Einholung amtlicher Auskünfte des Katasteramtes und des Grundbuchamtes bzw. Gutachten dazu, dass die Flächengröße der vor dem 15. Mai 1934 veräußerten Grundstücke 30 000 qm ausmachten), 66 - zu 4. b und c (Einholung von Gutachten dazu, dass die in diesen Ziffern genannten Flächen weder nach der damaligen Erlasslage noch nach der Verwaltungspraxis nur zur Hälfte angerechnet werden konnten), 67 - zu 5. a und b (Einholung von Gutachten dazu, dass die Abtretung von Flächen für kirchliche Zwecke weder gesetzlich zugelassen war noch der damaligen Verwaltungspraxis entsprach) sowie 68 - zu 7. und 8. (Einholung von Gutachten dazu, dass die Abtretung für schulische Zwecke weder der Erlasslage noch der Verwaltungspraxis entsprach) 69 im Prozessrecht keine Stütze findet. 70 Die mit den Beweisanträgen unter Beweis gestellten Behauptungen waren entscheidungserheblich. Denn sie würden im Falle des erbrachten Beweises ihrer Richtigkeit belegen, dass den Rechtsvorgängern der Beigeladenen, die auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zu dem von Art. 3 Abs. 1 REAO erfassten Personenkreis gehörten, weitergehende Belastungen in Gestalt unentgeltlicher Abtretungen von Grundstücksflächen abverlangt wurden, als anderen Grundstückseigentümern, die zur damaligen Zeit Aufschließungsverträge mit Kommunen abschlossen, so dass in diesem Verlangen - im Sinne des vom Verwaltungsgericht aufgestellten Erfordernisses - ein gezielter Zugriff auf das entzogene Vermögen der damaligen jüdischen Eigentümer zu erblicken wäre. 71 Zudem hätte das Verwaltungsgericht die vorgenannten Beweisanträge auch nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, dass sich diese "als Ausforschungsanträge 'ins Blaue hinein' darstellen".

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