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Die Beschwerde der Beigeladenen hat Erfolg. Das angegriffene Urteil verletzt diese in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103
Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) sowie in ihren Verfahrensrechten aus § 108 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO sowie aus § 86 Abs. 1 VwGO.
Es ist deshalb aufzuheben. Das Verfahren wird gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an eine
andere Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam zurückverwiesen.
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1. Die Grundsatzrügen sind allerdings nicht begründet. Entgegen der Ansicht der Beschwerde kommt der Streitsache keine
grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine
Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer
Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen
Rechts zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
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a) Hinsichtlich der ersten von den Beigeladenen aufgeworfenen Rechtsfrage (S. 18 ff. der Beschwerdebegründung)
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"Ist es für die Annahme 'anderer Tatsachen' im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 2. Variante REAO, die für die ungerechtfertigte
Entziehung eines Vermögenswertes im Sinne des Art. 2 REAO sprechen, erforderlich, dass Indizien im Sinne von Beweisanzeichen als
Hilfstatsachen des Beweises vorliegen, die sich in Form einer Indizienkette dergestalt aneinanderreihen, dass sie sich in ansteigend
gestufter Abfolge bis hin zu der ungerechtfertigten Entziehung als zu beweisender Tatsache erstrecken, also eine lückenlos gesicherte
Schlussfolgerung von bewiesenen (Hilfs-)Tatsachen auf die ungerechtfertigte Entziehung ermöglichen?"
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fehlt es bereits an ihrer Klärungsbedürftigkeit in dem angestrebten Revisionsverfahren.
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In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass bei entgeltlichen Rechtsgeschäften die Kausalität
zwischen Verfolgung und Vermögensverlust - und damit der Zwangscharakter des Rechtsgeschäfts - nach Maßgabe des § 1 Abs. 6
Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 REAO vermutet wird. Danach wird zugunsten des Berechtigten ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust
vermutet, wenn die Veräußerung des Vermögensgegenstandes in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 durch jemanden
erfolgt ist, der zu einem von der deutschen Regierung oder den Nationalsozialisten kollektiv verfolgten Personenkreis gehörte (Abs. 1).
Die gesetzliche Vermutung ist nur dann widerlegt, wenn die in Art. 3 Abs. 2 und 3 REAO aufgeführten Hilfstatsachen zur Überzeugung
des Gerichts und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt sind. Für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung
durch die Führung des Beweises des Gegenteils genügt es nicht, dass ein anderer möglicher Hergang des Geschehens dargetan wird.
Es ist vielmehr der volle Beweis des Gegenteils zu führen (vgl. u.a. Urteil vom 26. November 2003 - BVerwG 8 C 10.03 - <TeltowSeehof III> BVerwGE 119, 232 <237 f.>). Die gesetzliche Vermutung kann für Veräußerungen vor dem 15. September 1935 nur durch
den Beweis widerlegt werden, "dass der Veräußerer einen angemessenen Kaufpreis erhalten hat und dass er über ihn frei verfügen
konnte" (§ 1 Abs. 6 Satz 2 VermG, Art. 3 Abs. 2 REAO). Ist die gesetzliche Vermutung widerlegt worden, so kann der Berechtigte
dennoch gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG, Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 REAO die Rückübertragung beanspruchen, wenn "andere Tatsachen
eine ungerechtfertigte Entziehung beweisen" (Alt. 1) oder "für eine solche Entziehung sprechen" (Alt. 2).
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In seinem Urteil vom 16. Dezember 1998 (Teltow-Seehof I a.a.O.) hat der Senat außerdem bereits geklärt, dass für die zweite
Alternative des nach § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG anzuwendenden Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 REAO zugunsten der Anspruchsteller die bloße
Darlegung genügt, dass die Verfolgungsbedingtheit des Vermögensverlustes überwiegend wahrscheinlich ist (a.a.O., S. 168 f.). Ein
Vollbeweis ist damit nicht erforderlich. Jedoch geht eine unzureichende Glaubhaftmachung dieser Voraussetzungen zu Lasten des
Anspruchstellers. Die Frage, ob "andere Tatsachen" im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Halbs. 1 Alt. 2 REAO für eine ungerechtfertigte
Entziehung sprechen, lässt sich dabei nur anhand des konkreten Falles beurteilen. Generelle Maßstäbe, wann solche Tatsachen
anzunehmen sind, wären nicht geeignet, der mit dieser Regelung angestrebten Einzelfallgerechtigkeit im Verhältnis von gesetzlicher
Vermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes und der Möglichkeit der Widerlegung der Vermutung zu dienen. Auch dies
ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt (vgl. u.a. Beschluss vom 28. März 2011 - BVerwG 8 B 44.10 <Teltow-Seehof IV> ZOV 2011, 131 = juris Rn. 4 und 6). Mit der Beschwerde wird kein darüber hinausgehender rechtsgrundsätzlicher
Klärungsbedarf dargetan.
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b) Die beiden nachfolgend in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen (zu "tagtäglichen Anfeindungen und Abgrund der
Judenverfolgung", S. 27 ff. der Beschwerdebegründung)
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"Kann bei der Prüfung 'anderer Tatsachen' im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO, welche die ungerechtfertigte Entziehung eines
Vermögenswertes im Sinne des Art. 2 REAO belegen, abstrakt zwischen solchen unterschieden werden,
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- die tagtägliche Anfeindungen gegenüber jüdischen Mitbürgern darstellen und daher einer allgemeinen Verfolgungssituation
zuzuordnen sind, die nicht als 'andere Tatsachen' im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO zu werten ist,
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und solchen,
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- die unabweislich den letztlich erreichten Abgrund der Judenverfolgung durch die Nationalsozialisten erkennen lassen und einen
unmittelbar erfolgten oder bevorstehenden Übergriff auf Personen aus der Gruppe der Kollektivverfolgten belegen und daher als
'andere Tatsachen' im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO zu berücksichtigen sind?"
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sowie
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"Ist ein im Wege der nur eingeschränkt der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterlegenen Tatsachenwürdigung festgestellter,
adäquat kausaler Zusammenhang zwischen einem Veräußerungsgeschäft und der durch den allgemeinen Verfolgungsdruck auf Juden
zwischen dem 30.01.1933 und dem 14.09.1935 entstandenen wirtschaftlichen Notlage der jüdischen Bevölkerung aus Rechtsgründen
keine 'andere Tatsache' im Sinne des Art. 3 Abs. 2 REAO?"