BVerwG, Beschluss vom 22.10.2014 - 8 B 99.13
Fundstelle
openJur 2015, 24171
Rkr:
AmtlSlg:
Gründe
1
I
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Die Beigeladenen wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 18. April 2013 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam. Darin hat dieses den Bescheid des Beklagten
vom 31. Mai 2006 aufgehoben, mit dem dieser nach § 1 Abs. 6 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG u.a. die ursprünglich im Eigentum der
Rechtsvorgänger der Beigeladenen stehenden und nach Aktenlage unbebauten im Stadtgebiet der Klägerin gelegenen Flurstücke 1, 2
und 3 der Flur ... auf die Beigeladenen übertragen hatte.
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Die Klägerin ist Eigentümerin und Verfügungsberechtigte dieser Flurstücke. Die insgesamt 647 qm große Fläche gehörte zum
landwirtschaftlichen Gut ..., das die Brüder Albert und Max S. im Jahre 1872 von Dritten erworben hatten. Nach deren Tod schlossen
die Erben nach Albert und Max S. am 13. Oktober 1933 mit dem Kaufmann G., einem NSDAP-Mitglied, einen notariell beurkundeten
Parzellierungsvertrag. Dieser hatte u.a. zum Gegenstand, bis zum 31. Dezember 1938 die Flächen des Gutes - mit Ausnahme des
Gutshofs selbst und der Villen "So." und "M." - aufzuteilen und die entstandenen Parzellen mit einer Durchschnittsgröße von rund 600
qm an Neusiedler zu verkaufen.
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Der im Auftrag der Erben der Brüder S. im Dezember 1933 erstellte Teilsiedlungsplan für die Flächen des Gutes ... wurde im Mai 1934
vom Regierungspräsidenten genehmigt. In dem im Anschluss daran mit der Klägerin (Stadt T.) vereinbarten Aufschließungsvertrag
vom 16. Mai 1934 verpflichteten sich die Erben der Brüder S. nach dem Wortlaut des Vertragstextes u.a., 25% der Gesamtfläche für
öffentliche Zwecke (Straßen, Plätze, Spiel- und Erholungsflächen sowie Grünanlagen) "unentgeltlich, schulden-, lasten- und kostenfrei"
an die Stadt T. auf jederzeitiges Verlangen aufzulassen. In der Folgezeit wurden diejenigen Flurstücke, die nach dem
Aufschließungsvertrag "unentgeltlich" an die Stadt T. übertragen werden sollten, nach erfolgter Auflassung im Grundbuch auf ein
anderes Liegenschaftsblatt mit der Stadt T. als Eigentümerin umgeschrieben. Dazu gehörte die streitgegenständliche Fläche.
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Mit Bescheid vom 29. März 1996, der alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht beschiedenen Flächen des ehemaligen Gutes ...
(einschließlich der streitgegenständlichen Grundstücke) betraf, lehnte die damals zuständige Behörde eine Rückübertragung an die
(damaligen) Rechtsnachfolger der Erben der Brüder S. mit der Begründung ab, die an sich für einen verfolgungsbedingten
Vermögensverlust streitende gesetzliche Vermutung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 REAO sei nach Art. 3 Abs. 2 und
3 REAO widerlegt. Mit im Wesentlichen gleichlautenden Urteilen vom 16. Dezember 1998 - BVerwG 8 C 14.98 - (Teltow-Seehof I)
BVerwGE 108, 157 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 167 und vom 24. Februar 1999 - BVerwG 8 C 17.98 - (Teltow-Seehof II) hat das
Bundesverwaltungsgericht zwei dagegen gerichtete Klagen der Rechtsnachfolger der Erben S. abgewiesen. Diese Klagen betrafen
Flächen, die als Straßen- und Grünland aufgrund des Aufschließungsvertrages vom 16. Mai 1934 an die Stadt T. aufgelassen worden
waren.
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Der (Global-)Bescheid vom 29. März 1996 im Übrigen war Gegenstand weiterer gerichtlicher Auseinandersetzungen. Nachdem das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. November 2003 - BVerwG 8 C 10.03 - BVerwGE 119, 232 = Buchholz 428 § 1 Abs. 6
VermG Nr. 23 (Teltow-Seehof III) in einem Verfahren, das nach dem 15. September 1935 an Neusiedler verkaufte Bauparzellen betraf,
einen verfolgungsbedingten Zwangsverkauf angenommen hatte, schlossen die Anmelder von Restitutionsansprüchen mit der
Beklagten (Bundesamt) unter dem 28. Juni 2005 vor dem Verwaltungsgericht Potsdam einen gerichtlichen Vergleich, an dem die
Beigeladenen nicht beteiligt waren. Darin wurde die mit dem Bescheid vom 29. März 1996 erfolgte Ablehnung der Rückübertragung
aufgehoben; zugleich wurden die damit wieder unbeschiedenen Restitutionsansprüche flurstücksbezogen auf Rechtsnachfolger der
Erben der Gebrüder S. aufgeteilt. Der Anspruch auf Rückübertragung der hier streitgegenständlichen Fläche war davon erfasst.
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Mit Bescheid vom 31. Mai 2006 übertrug die Beklagte sodann die drei streitgegenständlichen Flurstücke auf die Beigeladenen und
stützte sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Entscheidung des Senats im Urteil vom 26. November 2003 (Teltow-Seehof III).
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Der dagegen gerichteten Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Potsdam stattgegeben und mit Urteil vom 13. November 2008
- VG 1 K 1397/06 - den angefochtenen Bescheid vom 31. Mai 2006 aufgehoben und den Streitwert auf 32 350 € (50 €/qm) festgesetzt.
Auf die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom
28. März 2011 - BVerwG 8 B 44.10 - (Teltow-Seehof IV) u.a. dieses Urteil (sowie die ebenfalls am 13. November 2008 ergangenen
Urteile des Verwaltungsgerichts Potsdam in den Parallelverfahren VG 1 K 1398/06, 1 K 1399/06, 1 K 1401/06, 1 K 799/07 und 1 K
2299/07) wegen Verletzung des Anspruchs der Beigeladenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und
Verstoßes gegen die Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
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Mit dem sodann aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2013 ergangenen und am 24. September 2013 zugestellten Urteil
hat das Verwaltungsgericht Potsdam den angefochtenen Bescheid vom 31. Mai 2006 erneut aufgehoben und die Revision nicht
zugelassen.
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II