Grundlage allgemeiner gesetzlicher Bestimmungen nicht eingefangen werden kann. Das
bewusste Absetzen von der Unrechtsherrschaft des Nationalsozialismus war historisch
zentrales Anliegen aller an der Entstehung wie Inkraftsetzung des Grundgesetzes beteiligten
Kräfte (…) und bildet ein inneres Gerüst der grundgesetzlichen Ordnung (vgl. nur Art. 1, Art.
20 und Art. 79 Abs. 3 GG). Das Grundgesetz kann weithin geradezu als Gegenentwurf zu
dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes gedeutet werden und ist von seinem
Aufbau bis in viele Details hin darauf ausgerichtet, aus den geschichtlichen Erfahrungen zu
lernen und eine Wiederholung solchen Unrechts ein für alle Mal auszuschließen.“
In diesem Lichte betrachtet sind die genannten Formulierungen des Angeklagten wegen der
Bezugnahme auf nationalsozialistische Ideen und Methoden auch in einer politischen
Diskussion nicht hinnehmbar.
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Die Aufstachelung zum Hass geschah in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen
Frieden zu stören.
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Der öffentliche Friede ist als ein Tatbestandsmerkmal zu verstehen, welches im Rahmen von
§ 130 Abs.1 StGB nur noch die Funktion eines Korrektivs hat, da die Eignung zur Störung
des öffentlichen Friedens bei Vorliegen der weiteren Tatbestandsmerkmale vermutet wird
(vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl. 2019, § 130 Rn. 14c; BVerfG, Beschluss vom 04. November
2009 – 1 BvR 2150/08 –, BVerfGE 124, 300-347, Rn. 94). Eine atypische Situation, in der
diese Vermutung aufgrund besonderer Umstände nicht trägt, ist vorliegend nicht ersichtlich.
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2. Beleidigung ist der Angriff auf die Ehre einer Person durch Kundgabe von Missachtung. In
dem Aufstacheln zum Hass durch den Angeklagten liegt in diesem Fall auch eine Kundgabe
der Missachtung, die auch die Ehre des Zeugen L. betrifft und diese auch konkret verletzt hat,
wie sich aus der Aussage des Zeugen ergibt.
57
VI.
58
Die gegen den Angeklagten zu verhängende Strafe war dem Strafrahmen des § 130 Abs. 1
StGB zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht.
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Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er sich hinsichtlich der objektiven
Tatumstände geständig eingelassen hat. Auch hat er die Äußerungen in einer politischen
Auseinandersetzung getätigt. Schließlich lag die Tat schon mehr als drei Jahre zurück.
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Allerdings war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er vorbestraft ist, auch wegen
einschlägiger Taten, und zum Tatzeitpunkt unter Bewährung stand.
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Insgesamt hielt die Kammer die festgesetzte Strafe von sechs Monaten aufgrund der
Vorbelastung des Angeklagten für eher zu milde, im Ergebnis aber noch angemessen.
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Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte nicht gemäß §§ 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung
ausgesetzt werden. Dem Angeklagten kann keine günstige Sozialprognose gestellt werden.
Sowohl erstinstanzlich als auch in der Berufungsinstanz hat der Angeklagte seine Wortwahl
verteidigt, weshalb die Begehung weiterer einschlägiger Straftaten nicht fernliegt. Zudem
stand der Angeklagte bei Tatbegehung bereits unter Bewährung, was ihn von der Begehung
der Straftat nicht abgehalten hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 472 StPO.
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