bes mmte gesetzliche Frist nur für letztere gelte. Sie enthalte auch eine Regelung mit unzulässiger Rückwirkung und verstoße damit gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG). Gegen Art. 14 GG und gegen Art. 20 GG hä en die Gerichte dadurch verstoßen, daß sie ihr eine verfes gte Rechtsposi on, die sie durch die Anerkennung des Vorliegens der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen durch die Behörde erlangt habe, wieder entzogen hä en. Das Oberlandesgericht Düsseldorf habe auch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, weil es sich mit den Fragen ihrer Einstufung nicht befaßt habe. II. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Sie ist auch begründet. 1. Die angefochtenen Entscheidungen beruhen auf § 150 Abs. 2 BEG n. F. Diese Bes mmung war mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. a) Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluß vom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66 u.a.1 festgestellt, daß § 150 Abs. 2 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) mit Art. 20 des Grundgesetzes unvereinbar und nich g ist, soweit diese Vorschri für Verfolgte, die nach § 150 BEG a. F. anspruchsberech gt waren, die Anspruchsberech gung davon abhängig macht, daß der Verfolgte die Vertreibungsgebiete am 1. Oktober 1953 endgül g verlassen hat. Nach diesem Beschluß enthielt § 150 Abs. 2 BEG n. F. für die bezeichneten Fälle eine belastende Regelung mit echter Rückwirkung, die auch nicht ausnahmsweise zu rech er gen war. Sie vers eß insoweit gegen das Rechtsstaatsprinzip. b) Die genannten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf und des Bundesgerichtshofs beruhen auf dieser verfassungswidrigen Bes mmung. Denn die Gerichte ließen die Klage und die Rechtsmi el an der Frist des § 150 Abs. 2 BEG n. F. scheitern, ohne die speziellen Anspruchsvoraussetzungen zu untersuchen. Es ist nicht auszuschließen, daß die Beschwerdeführerin mit ihren Rechtsmi eln Erfolg gehabt hä e, wenn die beiden Gerichte von der vom Bundesverfassungsgericht festgestellten teilweisen Nich gkeit des § 150 BEG n. F. ausgegangen wären. 2. Die Gerichte haben mit der Anwendung dieser verfassungswidrigen Regelung das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Sie gehörte wegen des Verstoßes gegen Art. 20 GG nicht zur verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG; ein darauf gestütztes Eingreifen in die allgemeine Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin ist ebenfalls verfassungswidrig (vgl. BVerfGE 6, 32 [36 .]; ständige Rechtsprechung). Die angefochtenen Entscheidungen sind deshalb aufzuheben, ohne daß es auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin noch ankäme. 3. Die Entscheidung über die Ersta ung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG. Die Bundesrepublik Deutschland ist ersta ungsp ich g, weil die Grundrechtsverletzung auf ein verfassungswidriges Bundesgesetz zurückgeht. Diese Entscheidung ist eins mmig ergangen. ft ti tt ti ti tt tf tt ti ti ti ti ff ti fl ti tt ti tt ti tt tt ti ff ff ti ti (gez.) Seu ertDr. Leibholz GellerDr. v. Schlabrendor Dr. Geiger Dr. RinckWand

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