<n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f.). Zweifel daran rühren daher, dass sie sich eher in
der Art eines zulassungsfreien oder zugelassenen Rechtsmittels gegen das Berufungsurteil wendet und sich darin erschöpft, ihre abweichende Rechtsansicht
gegen die des Berufungsgerichts zu setzen.
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Dies kann jedoch auf sich beruhen. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
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a) Bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung kann der Beschwerdebegründung
immerhin entnommen werden, dass die Beschwerde mit ihrem Hinweis auf "die
Frage der Anwendbarkeit des § 477 Abs. 1 StPO, § 49 BeamtStG und die Ermessensausübung durch den damals sachbearbeitenden Staatsanwalt" sowie mit
ihrem Vorwurf, es sei "nicht mehr nachvollziehbar", dass der Verwaltungsgerichtshof "zwei Normen in eigener Rechtsauffassung ausgetauscht" habe, sinngemäß es für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO hält,
ob ein Verwaltungsgericht ein Verwaltungshandeln aufgrund einer anderen als der von der Verwaltung benannten Rechtsgrundlage für rechtmäßig erachten kann
und
ob dies im Streitfall bei der Übermittlung der Protokolle
über die Telefonüberwachung durch die Staatsanwaltschaft an den Dienstvorgesetzten des Beklagten konkret
auch für die hier nach gerichtlicher Auffassung zutreffende, eine Ermessensentscheidung voraussetzende Vorschrift des § 49 Abs. 4 BeamtStG anstelle des von der
Staatsanwaltschaft genannten § 477 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2
Satz 3 Nr. 1 StPO gilt.
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Dies rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil diese Fragen auch ohne
Durchführung eines Revisionsverfahrens anhand des Gesetzes, allgemeiner
Rechtsgrundsätze und vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung im Sinne des Berufungsurteils beantwortet - d.h. bejaht - werden kann.
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aa) Es ist als allgemeiner Grundsatz anerkannt, dass die zur Kontrolle des Verwaltungshandelns berufenen Gerichte in ihrer Bewertung der Rechtslage, namentlich in der Frage, anhand welcher Rechtsnormen das Verwaltungshandeln
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