39
Der Kläger wiederholt seine erstinstanzlichen Rechtsauffassungen. Auch wenn es zutreffend sein mag, dass die
Tätowierungen der so genannten rechten Szene zugeordnet werden könnten, könne seiner Auffassung nach daraus
jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass aus diesen Tätowierungen eine gegenwärtige und aktuelle rechtsradikale bzw.
verfassungsfeindliche Gesinnung abzuleiten sei. Er habe sich hiervon ausdrücklich distanziert, was sich schon aus dem
Schreiben vom 06.07.2018 deutlich ergebe. Er würde sich heute die Tätowierungen nicht mehr in der Art und Weise
stechen lassen, wie er es als junger Mann tat. Er plane auch, Maßnahmen zu ergreifen, diese Tätowierungen
gegebenenfalls entfernen zu lassen bzw. zu "neutralisieren". Dies sei ein langwieriger und möglicherweise auch
schmerzhafter Eingriff, der gut geplant sein wolle.
Gründe
40
I. Die Berufung des beklagten Landes ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist daher zulässig.
41
II. In der Sache hat die Berufung jedoch nur in geringem Umfang Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Arbeitsgericht
Neuruppin festgestellt, dass die Kündigung vom 13.02.2019 unwirksam ist (1.). Der Antrag auf vorläufige
Weiterbeschäftigung war nunmehr jedoch abzuweisen, so dass insofern das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin
teilweise abzuändern war(2).
42
1. Die Kündigung vom 13.02.2019 ist unwirksam. Es liegt weder ein Grund für eine außerordentliche Kündigung (§626
BGB), noch für eine ordentliche Kündigung (§ 1 KSchG) vor. Nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit wäre
vielmehr eine Abmahnung ausreichend gewesen.
43
1.1. Das beklagte Land kann die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung nicht mit Erfolg darauf stützen, dass der
Kläger durch das Anbringen rechtsextremistischer Tattoos auf seinem Körper (Leitspruch der SS) nach außen
erkennbar die innere Abkehr von der Verfassungsordnung dokumentiert habe, weil es in der Anhörung des Personalrats
darauf hingewiesen hat, dass der Kläger sich deutlich vom nationalsozialistischen Gedankengut distanziert habe.
44
In der Berufungsbegründung hat das beklagte Land stark hervorgehoben, dass als Kündigungsgrund vor allem die
Ungeeignetheit des Klägers im Hinblick auf die angenommene Verfassungsfeindlichkeit angesehen werden müsse. Es
hat sich hierbei vor allem auf das Gutachten des Staatsschutzes vom 14.03.2019 bezogen. Der Kläger hat hingegen
immer wieder betont, er sei weder aktuell noch in der Vergangenheit rechtsextremistisch gewesen. Zur teilweisen
Deutung der Tattoos bezieht er sich vor allem darauf, dass der eingestochene Spruch sich nicht nur auf die Treue,
sondern auch auf Liebe und Familie beziehe. Er nimmt ferner Bezug auf sein Schreiben vom 06.07.2018. Die dort
gewählten Formulierungen zum Bedeutungsgehalt der "Schwarzen Sonne" stellen jedoch eine leicht veränderte
Abschrift eines Textes dar, der sich vereinzelt auf mehreren Seiten im Internet findet. Heißt es beim Kläger allerdings
einleitend: "Die "Schwarze Sonne" gilt als Götterkenntnis...", so lautet das Original: "Die "Schwarze Sonne" gilt somit als
die arische Gotterkenntnis..." (https://unzensiertes.de.tl/Das-3-.--Reich.htm unter der Rubrik "Das Dritte Reich - Eine
spirituelle Staatsführung? ferner: https://vk.com/wall418846577?offset=40; Eintrag von Joseph Doktor, 25. Jan. 21:49;
auf der Seite zahlreiche antisemitische und Faschismus verherrlichende Beiträge; VP ist nach Eigenangaben "the
largest social Network in Russia"; weiterhin: https://germanenherz.wordpress.com/tag/zentralheiligtum-von-germanen/
Stichwort "Schwarze Sonne; veröffentlicht am 21.5.2009; die Seite wird von einem "Reichsbürger" betrieben mit
Stichworten wie: Firma BRD - Eine Staatssimulation auf der Grundlage von Täuschung und Betrug). Im zweiten Teil der
Erklärung vom 6.7.2018 führt der Kläger einen Satz nur verkürzt aus: "Die "Schwarze Sonne" ist somit, vereinfacht
gesagt, die Hüterin unserer uralten eigenen germanischen Werte." Den dann folgenden Halbsatz hat der Kläger
weggelassen: "...und gilt als Widerstandszeichen gegen die heute in Deutschland herrschende internationalistische und
völkerzerstörende Kraft des uns vom innersten her fremden und aufgezwungenen Materialismus." (so zusätzlich auf den
Seiten https://caordenderschwarzensonne.hpage.com/bedeutung-der-schwarzen-sonne.html "Orden der Schwarzen
Sonne - Die Zeit unserer Feinde ist abgelaufen"; https://www.fly-style-jewelry.com/de/ohrschmuck/fleshplugs/a-100807,
die Seite eines Schmuckvertriebes aus Zwickau). Damit stellen die Originaltexte nicht nur eine Ableitung aus dem
Ariertum dar, sondern liefern auch einen eindeutigen Handlungsbezug zum heutigen Deutschland.
45
Letztendlich kann jedoch offen bleiben, ob der Kläger aktuell einer nationalsozialistischen und damit
verfassungsfeindlichen Auffassung anhängt, denn zu diesem Kündigungsgrund ist der Personalrat nicht angehört
worden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss ein Arbeitgeber dem Betriebsrat diejenigen Gründe