B. Die von dem Kläger privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) vertreten ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ). C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO . Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO ). Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, da diese im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO ; vgl BSG Urteil vom 31.5.2006 - B 6 KA 62/04 R - BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16). D. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 , § 47 Abs 1 und 3 GKG . Sie entspricht der Festsetzung der Vorinstanz sowie der Streitwertfestsetzung des Senats im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zulassungsentziehung ( BSG Beschluss vom 11.9.2019 - B 6 KA 14/19 B - juris). Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 07.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KA 5/21 Vorinstanz: SG Mainz, vom 26.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KA 13/20 © copyright - Deubner Verlag, Köln Link: http://www.rechtsportal.de/lnk/go/r/ger_bsg_dat_20220316_akt_b_6_ka_34_21_b PDF Generierung Datum: 29.03.2024 © 2024 Deubner Recht & Steuern GmbH & Co. KG Vervielfältigung nur mit Genehmigung der Deubner Recht & Steuern GmbH & Co. KG www.rechtsportal.de Seite 5 von 5

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