3. Ebenso fehlt ein Anhalt dafür, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter einen die
Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG darlegen könnte. Nach § 160 Abs 2
Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem
die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung
von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung)
und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er
sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Dass ein solcher Verfahrensmangel aufgezeigt werden und vorliegen könnte, ist nicht ersichtlich.
In Betracht käme hier allein eine Entscheidung durch Prozessurteil anstelle eines in Wirklichkeit
gebotenen Sachurteils, die grundsätzlich einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG
darstellt (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 8.10.1985 - 5b/1 BJ 22/85 - SozR 1500 § Nr 55). Die
Voraussetzungen eines solchen Verfahrensmangels sind vorliegend jedoch nicht erfüllt. Dies gilt nicht
nur für den Hauptantrag, da der Bescheid des Beklagten vom 27.6.2016 in der Entscheidung des BA
aufgegangen ist (vgl erneut BSG Urteil vom 11.12.2013 - B 6 KA 49/12 R - BSGE 115, 57 = SozR 42500 § 103 Nr 13, RdNr 22 mwN). Auch soweit das LSG die Klageerweiterung auf die (hilfsweise)
Verpflichtung des Beklagten zur (Wieder-)Zulassung des Klägers bzw auf die (ebenfalls hilfsweise
erhobene) Untätigkeitsklage (§ 88 SGG ) für unzulässig erachtet hat, ist dies nicht zu beanstanden.
Nach den Feststellungen des LSG, gegen die nach Durchsicht der Gerichtsakte des LSG auch keine
begründete Aufklärungsrüge erhoben werden kann, hat der Beklagte der Klageerweiterung
widersprochen. In diesem Fall ist nach § 99 Abs 1 SGG eine Änderung bzw - wie hier - Erweiterung
der Klage nur zulässig, wenn das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Dabei steht diese
Entscheidung nach stRspr aller obersten Gerichtshöfe des Bundes im Ermessen des
Tatsachengerichts; im Revisionsverfahren ist lediglich zu prüfen, ob dieses den Rechtsbegriff der
Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenzen seines Ermessens überschritten hat (stRspr; vgl zB
BSG Urteil vom 5.2.2003 - B 6 KA 26/02 R - SozR 4-2500 § 117 Nr 1 = juris RdNr 26; BSG
Beschluss vom 16.12.2011 - B 14 AS 138/11 B - juris RdNr 3; BSG Beschluss vom 4.9.2017 - B 13
R 191/17 B - juris RdNr 6; BGH Urteil vom 27.9.2006 - VIII ZR 19/04 - NJW 2007, 2414 ; BGH Urteil
vom 24.1.2014 - V ZR 36/13 - juris RdNr 9; BAG Urteil vom 13.4.2016 - 4 AZR 13/13 - juris RdNr 83;
BVerwG Beschluss vom 26.7.2016 - 10 B 15/15 - juris RdNr 10; BFH Urteil vom 25.4.2017 - VIII R
64/13 - BFH/NV 2017, 1325 = juris RdNr 59; krit zum Begriff Ermessen: Schmidt in MeyerLadewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG , 13. Aufl 2020, § 99 RdNr 11 mwN - Beurteilungsspielraum
zutreffender).
Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit einer erweiterten Klage (zu diesem Aspekt vgl zB BSG
Urteil vom 31.7.2002 - B 4 RA 113/00 R - juris RdNr 16 f; BSG Urteil vom 16.11.2005 - B 2 U 28/04 R
- HVBG -INFO 2006, Nr 5, 657 = juris RdNr 11; vgl auch BSG Beschluss vom 13.2.2019 - B 6 KA
17/18 B - juris RdNr 13 mwN) hat das LSG zu Recht nicht in der Sache entschieden. Denn die auf
eine (Wieder-)Zulassung gerichteten Klageerweiterungen waren in jedem Fall nicht sachdienlich und
damit unzulässig. Soweit das LSG die Auffassung vertreten hat, der Rechtsstreit zwischen den
Beteiligten könne durch eine Einbeziehung des Begehrens in das vorliegende Verfahren nicht
endgültig bereinigt werden (vgl zu diesem Aspekt etwa BGH Urteil vom 27.9.2006 - VIII ZR 19/04 NJW 2007, 2414 = juris RdNr 10; BGH Urteil vom 24.1.2014 - V ZR 36/13 - juris RdNr 10; BVerwG
Urteil vom 18.8.2005 - 4 C 13/04 - BVerwGE 124, 132 = juris RdNr 22; BVerwG Urteil vom 23.2.2017
- 7 C 31/15 - NVwZ 2017, 1775 = juris RdNr 29 mwN), ist dies nicht zu beanstanden. Die
Einbeziehung eines Anspruchs auf (Wieder-)Zulassung in einen Rechtsstreit betreffend die Nichtigkeit
der Zulassungsentziehung ist keinesfalls sachdienlich, zumal die ebenfalls erhobene
Untätigkeitsklage nach § 88 Abs 1 SGG bei vorverfahrenspflichtigen Klagen nur als eine bloß auf
formelle Bescheidung gerichtete Bescheidungsklage ausgestaltet ist (ähnlich BSG Urteil vom
23.8.2007- B 4 RS 7/06 R - SozR 4-1500 § 54 Nr 11 = juris RdNr 16; anders LSG Berlin-Brandenburg
Urteil vom 6.11.2014 - L 12 R 88/14 ZVW, vorher L 12 R 606/10 - juris RdNr 42 für eine im
Berufungsverfahren allein weiterverfolgte Untätigkeitsklage).
4. Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts
beanspruchen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).
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