- 7 - die Verwendung ihrer Mittel in eigener Verantwortung entscheide und sie an den zurückübertragenen Gegenständen ein Vollrecht und nicht bloß eine Treuhänderstellung erlangt habe und in diese Rechtsposition nicht unzulässig rückwirkend eingegriffen werden dürfe. Stegemann (ZOV 2012, 313) hält die von Enderlein geforderte Ergänzung des Vermögensgesetzes nicht für nötig. Vielmehr komme eine "konsequente" Anwendung der bestehenden Vorschriften zu demselben Ergebnis. § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG gehe von einem Rangverhältnis unter den Berechtigten zum Nachteil der Beklagten aus. Die Beklagte sei nur fiktiv Rechtsnachfolgerin. Es bestehe insoweit ein gesetzliches Treuhandverhältnis mit der Folge der Anwendbarkeit des § 667 BGB oder ein erbschaftsbesitzergleiches Verhältnis. Diese Argumentation wird nunmehr von Enderlein zustimmend zitiert (ZOV 2013, 53; 2014, 84, 87; 2015, 119, 120 f). 7 Mit diesen von der Klägerin in Bezug genommenen - zu einem erheblichen Teil rechtspolitisch motivierten - Veröffentlichungen wird zur Überzeugung des Senats de lege lata nur eine nicht vertretbare Rechtsauffassung publiziert. Die Bestimmungen des Vermögensgesetzes bieten für das Bestehen eines gesetzlichen Treuhandverhältnisses zwischen den Parteien oder für ein erbschaftsbesitzerähnliches Rechtsverhältnis keinerlei Anhaltspunkt. Die Beklagte ist nach dem Gesetz Rechtsnachfolgerin verfolgter Juden, nicht Treuhänderin einzelner fristsäumiger Erben. Ihre Rechtsstellung ist auch nicht einem Erbschaftsbesitzer im Sinne der §§ 2018, 2019 BGB gleichartig. Wollte man der Auffassung der Klägerin folgen, hätte die Beklagte im Übrigen ihre Aufgabe der kollektiven Wiedergutmachung nicht ordnungsgemäß erfüllen können. Insoweit geht die Argumentation der Klägerin fehl, die Beklagte habe ausreichend Mittel, sie und andere auszubezahlen, ohne dass die Aufgabenerfüllung gefährdet sei. Denn die Beklagte hätte regelmäßig bezüglich jedes Vermögensgegenstandes, den sie nach Maßgabe der Bestimmungen des Vermögensgesetzes seit Ablauf

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