- 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann sowie die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen: Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 25. Februar 2016 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: I. 1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrundeliegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung hat der Senat nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. 2 Entgegen der Auffassung der Klägerin bedurfte der Beschluss weder aus verfassungsrechtlichen Gründen noch nach Maßgabe der Europäischen Menschenrechtskonvention einer Begründung. Eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung muss von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht begründet werden (vgl. nur BVerfGE 50, 287, 289 f; 104, 1, 7 f; BVerfG NJW 2014, 2563 Rn. 14; siehe auch

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