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menhang mit der Teilnahme der Klägerin am Goodwill-Verfahren der Beklagten
hat es den ersten Kontakt gegeben. Auch hat die Beklagte ihre Rechtsposition
unmittelbar aufgrund des Bescheids des Landesamts für offene Vermögensfragen vom 7. September 1999 iVm den Bestimmungen des Vermögensgesetzes
(§ 2 Abs. 1 Satz 3, § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VermG) erlangt. Ein Anspruch aus
§§ 2018, 2019 BGB scheidet ebenfalls offenkundig aus, da die Beklagte das
Eigentum an dem Grundstück und die daraus durch Vermietung und Verkauf
bis 2001 erzielten Einnahmen nicht aufgrund eines ihr in Wahrheit nicht zustehenden Erbrechts und damit als Erbschaftsbesitzerin erlangt hat, sondern
aufgrund des nach Maßgabe der Vorschriften des Vermögensgesetzes ergangenen Bescheids des Landesamts. Für eine analoge Anwendung der o.a. Normen fehlt es, wie die Vorinstanzen zutreffend festgestellt haben, sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke als auch an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte.
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Soweit die Klägerin auf Stellungnahmen von Dr. Wasmuth, Prof.
Dr. Enderlein und Stegemann - in der Nichtzulassungsbeschwerde als "herrschende Auffassung" im Schrifttum bezeichnet - für ihre Annahme eines Treuhandverhältnisses zwischen denjenigen, die die Frist des § 30a Abs. 1 Satz 1
VermG versäumt haben, und der Beklagten verweist, hat der Senat die dort
vertretenen Rechtsauffassungen in seiner dem Beschluss vom 25. Februar
2016 zugrundeliegenden Beratung vollumfänglich berücksichtigt.
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Wasmuth (ZOV 2003, 224, 229) ist der Meinung, da die Beklagte nach
dem "System des Vermögensgesetzes" nur Treuhänderin sei, habe der Gesetzgeber ihre Stellung im Einzelnen gesetzlich auszugestalten, wobei z.B. eine
Weiterleitung ihrer Anspruchsberechtigung an Personen, die die Fristen des
§ 30a VermG versäumt hätten, in Betracht komme. Die fehlende gesetzliche