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Entscheidung wird festgestellt, dass die Klägerin nie ihre Eigentumsrechte an
dem Depot verloren habe und streitgegenständlich kein Rückerstattungsanspruch sei. Deshalb spiele es keine Rolle, dass die Klägerin kein Rückerstattungsverfahren eingeleitet und umgekehrt die JRSO - in Verkennung der
Rechtslage - Rückerstattungsansprüche angemeldet habe. Soweit in der Entscheidung am Ende ausgeführt wird, dass nach Auffassung des obersten
Rückerstattungsgerichts der amerikanischen Zone eine Versäumung der Anmeldefrist zum endgültigen Rechtsverlust führe und - wenn man den Fall abweichend vom zuvor dargelegten Standpunkt des Bundesgerichtshofs doch als
in den Anwendungsbereich der Rückerstattungsgesetze fallend ansehen wollte - dies dann ein unbilliges Ergebnis bedeuten würde, kann die Klägerin aus
diesem obiter dictum nichts Entscheidungserhebliches herleiten. Denn die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Rechtslage nach dem Vermögensgesetz (vgl. nur BVerfG, VIZ 1999, 146 f; NJW 2000, 1480, 1481 f; BVerfGK 1,
249, 250; BVerwG, ZOV 2013, 75, 76 mwN) entspricht der Rechtslage nach
den Rückerstattungsgesetzen (siehe nur BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1999
- 7 B 134/99, juris Rn. 4; ZOV 2013, 75, 76) und nicht der (kritischen) Bewertung in dem von der Klägerin zitierten - im Übrigen eine andere Fallkonstellation
betreffenden - Beschluss. Soweit die Klägerin meint, dass von der Ausschlussfrist
nach
dem
Vermögensgesetz
Ansprüche
nach
dem
Bürgerlichen