Betracht, die geeignet sind, die Wahrscheinlichkeit der Tatsache in ausreichendem Maße
darzutun. Dabei sind ausgesprochen naheliegende, der Lebenserfahrung entsprechende
Umstände zu berücksich`gen. Bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden
Möglichkeiten muss das Vorliegen einer davon rela`v am wahrscheinlichsten sein, weil nach
Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Tatsache spricht (vgl. LSG NRW,
Urteil vom 1.9.2006, L 4 R 145/05). Die Klägerin hat vorgetragen, dass der Versicherte
zunächst beim Aujau des GheAos Solotvyno geholfen und schließlich ab März 1944 dort
zwangsweise gewohnt (und gearbeitet) hat. Dies ist unter Berücksich`gung der oben
dargelegten Maßstäbe auch hinreichend glaubhae gemacht. Das GheAo Solotvyno gehört
nach der „GheAo-Liste“ der Beklagten im Zeitraum 19. März 1944 bis 13. Juli 1944 unstrei`g
zu den im na`onalsozialis`schen Einflussbereich liegenden GheAos. Die Aussage (vom
Hörensagen) der Klägerin wird bestä`gt durch die Angaben des Zeugen J. L., der mehrfach
dargelegt hat, den Versicherten im GheAo gesehen zu haben. Diese schrielichen Angaben
des glaubwürdigen Zeugen und die durch eidesstaAliche Versicherung
dargelegte mündlichen Aussagen des Zeugen in einem Telefonat mit Frau O. Y. hält die
Kammer für glaubhae, da sie schlüssig und widerspruchsfrei sind. Auch der Beweiswert der
Aussagen reicht im Zusammenspiel mit den bekannten tatsächlichen Gegebenheiten nach
Ansicht der Kammer für die Glaubhaemachung des GheAoaufenthaltes des Versicherten aus.
So kam der Versicherte um den 30. Mai 1944 im Rahmen der Ungarn-Transporte im KZ
Ausschwitz an, wodurch ein Aufenthalt in einem Ungarn zugehörigen GheAo überwiegend
wahrscheinlich ist. 3. Es ist nach Ansicht der Kammer überwiegend wahrscheinlich, dass der
verstorbene Versicherte in dem GheAo eine aus eigenem Willensentschluss zustande
gekommene Beschäeigung gegen Entgelt ausgeübt hat. Eine solche Beschäeigung (im
weitesten Sinn Reinigung des Territoriums) gegen Entgelt (LebensmiAel) hat die Klägerin als
Zeugin vom Hörensagen glaubhae dargelegt. Zusammen mit den vom Zeugen L. für das
GheAo Solotvyn glaubhae dargelegten Umständen, und damit unter Wertung aller
erreichbaren BeweismiAel, spricht nach Überzeugung der Kammer mehr für als gegen eine
freiwillige Beschäeigung gegen Entgelt. Der Zeuge L. hat (immer wieder und insbesondere in
den Telefonaten mit Frau Y.) dargelegt, dass nur im GheAo Solotvyn nur derjenige, der
gearbeitet hat, auf den Listen für die Essensausgabe stand. Der Zeuge selber leitete daraus
ab, dass der verstorbene Versicherte gearbeitet haben müsse, da er sonst verhungert wäre.
Aus Sicht der Kammer belegt diese Aussage des Zeugen, dass es keinen unmiAelbaren Zwang