22. Juni 2011 lehnte die Beklagte die Anerkennung von GheAo- Beitragszeiten ab. Die
Arbeitszeit vom 19. März 1944 bis 31. Mai 1944 im GheAo Solotvyno sei nicht glaubhae
gemacht. Sämtliche eingereichten Unterlagen belegten den Konzentra`onslageraufenthalt,
nicht aber den behaupteten GheAo-Aufenthalt. Die Klägerin erneuerte ihren Widerspruch
auch gegen diesen Bescheid unter Hinweis auf die freiwillige Arbeit im GheAo. Mit
Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 2011 wies die Beklagte den Widerspruch
zurück. Dem Antrag der Klägerin auf Anerkennung einer GheAo-Beitragszeit und Zahlung
einer Hinterbliebenenrente könne nicht entsprochen werden. Für eine Auswertung ständen
eigene Angaben des Verstorbenen nicht zu Verfügung. Bei deutschen Entschädigungsämtern
ließen sich keine Vorgänge ermiAeln. Die Unterlagen des Interna`onalen Suchdienstes gäben
alleine Auskune über Aufenthalte des Versicherten in Konzentra`onslagern. Da die Klägerin
den Versicherten erst im Februar 1953 geheiratet habe, könne sie aus eigenem Erleben
keine sachdienlichen Angaben zu einer GheAoarbeitszeit machen. Nach Auswertung aller zur
Verfügung stehenden Unterlagen sei die geltend gemachte GheAo-Beitragszeit nicht
glaubhae gemacht. Mit ihrer am 13. März 2012 beim Sozialgericht eingegangenen Klage
begehrt die Klägerin weiterhin die Zahlung einer Hinterbliebenenrente. Der Versicherte habe
zunächst beim Aujau des GheAos in der Stadt Solotwyno geholfen und dann dort im
Auerag des Judenrates vor allem als Straßenfeger gearbeitet. Der Zeuge J. L. sei während des
Krieges mit dem Versicherten ebenfalls im GheAo in Solotwyno gewesen. Die Klägerin
beantragt sinngemäß, die Bescheide der Beklagten vom 25. Mai 2011 und vom 22. Juni 2011,
beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2011 aufzuheben und die
Beklagte zu verurteilen, ihr auf ihren Rentenantrag vom 26. Juli 2010 hin unter
Anerkennung von GheAo-Beitragszeiten im Zeitraum 19. März bis 25. Mai 1944 und
anschließender Ersatzzeiten bis Dezember 1949 eine Hinterbliebenenrente aus der
Versicherung des S. L. (Vers.- Nr. ) zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage
abzuweisen. Die Angaben des Zeugen besäßen nur wenig Beweiswert und seien nicht zur
Glaubhaemachung der behaupteten GheAo-Beschäeigung geeignet. Im gerichtlichen
Verfahren gelangten insbesondere folgende Unterlagen und Erklärungen zur Gerichtsakte,
auf die verwiesen wird: - Auszug auf der Realenzyklopädie „Die Katastrophe des ukrainischen
Judentums 1941 1944“ zum GheAo Solotvyno - Persönliche Erklärung der Klägerin vom 1.
März 2012 - Persönliche Erklärung des J. L. vom 2. Juni 2014 - Bericht des Bevollmäch`gten
der Klägerin über ein persönliches Gespräch der Klägerin mit dem Zeugen vom 3. September