SG Berlin (106. Kammer), Urteil vom 08.07.2016 - S 106 R 1104/12
NormenkeAen: SGB VI § 51 Abs. 4, § 55 Abs. 1 ZRBG § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs.
1 ECLI: ECLI:DE:SGBE:2016:0708.S106R1104.12.0A
Tenor: Die Bescheide der Beklagten vom 25. Mai 2011 und vom 22. Juni 2011, beide in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2011 werden aufgehoben. Die
Beklagte wird verurteilt, der Klägerin auf ihren Rentenantrag vom 26. Juli 2010 hin unter
Anerkennung von GheAo-Beitragszeiten im Zeitraum März bis Mai 1944 und anschließender
Ersatzzeiten bis Dezember 1949 eine Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des S. L.
(Vers.-Nr. ...) zu gewähren. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu
erstaAen. Tatbestand: Strei`g ist ein Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente unter
Berücksich`gung von im GheAo Solotvyno/Slo`no/Solotvin (Transkarpa`en, heute Ukraine,
damals Ungarn) von März bis Mai 1944 zurückgelegten GheAo-Beitragzeiten. Der 1929
geborene und 1986 in der Ukraine verstorbene Ehemann der Klägerin (im
Folgenden: Versicherter) war Jude und wurde aus diesem Grund Opfer der
na`onalsozialis`schen Verfolgung. Im Juli 2010 stellte die Klägerin einen Antrag auf
Hinterbliebenenrente unter Anerkennung von Beschäeigungszeiten des Versicherten in
einem GheAo. Im Verwaltungsverfahren lagen zu den geltend gemachten Zeiten folgenden
Unterlagen und Erklärungen vor: - Erklärung der Klägerin über Aufenthalt des Versicherten
im GheAo Solotwin von März 1944 bis April 1944. Der Versicherte habe im GheAo für den
Judenrat gearbeitet, als Art der Tä`gkeit wird „Reinemachen des Territoriums“ angegeben. Schreiben des Interna`onalen Suchdienstes (ITS), wonach der Versicherte im KZ Ausschwitz
die Häelingsnummer ... haAe, welche am 30. Mai 1944 (Transport aus Ungarn) vergeben
wurde. - GheAoliste der ZRBG Lenkungsgruppe der Beklagten, wonach vom 19. März 1944
bis 13. Juli 1944 ein GheAo in Solotvyno bestand, dessen Einwohner nach Ausschwitz
depor`ert wurden. Mit Bescheid vom 25. Mai 2011 lehnte die Beklagte die Gewährung einer
Rente unter Berücksich`gung von GheAo-Beitragszeiten ab. Die Arbeitszeit vom 1. August
1941 bis 30. April 1944 sei nicht während eines zwangsweisen GheAo-Aufenthaltes ausgeübt
worden. Damit sei keine Anerkennung nach dem ZRBG möglich. Mit ihrem Widerspruch
machte die Klägerin geltend, der Versicherte sei von März 1944 bis Mai 1944 in Slo`no
(Solotvin) gewesen. Im GheAo habe er sich mit dem Reinemachen des Territoriums des
GheAos beschäeigt, die Arbeit sei ihm vom Judenrat vermiAelt worden. Alles, was sie
schreibe, wisse sie aus Erzählungen ihres verstorbenen Mannes. Mit weiterem Bescheid vom