dementsprechend eine Kapitalentschädigung von 2.130 DM, außerdem wurde ihm ein Heilverfahren gewährt. Mit seiner Klage fordert der Kläger eine höhere Entschädigung, und zwar nach einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % vom 1. Juli 1933 ab; außerdem die Bewilligung eines Heilverfahrens. Das beklagte Land hat um Klageabweisung gebeten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, nachdem es ein Gutachten des Londoner Facharztes für Nerven- und Gemütsleiden Dr. Krambach eingeholt hatte. Im Berufungsrechtszuge hat der Kläger ein Gutachten des Facharztes für innere Medizin Dr. Otto Mertens in Berlin vorgelegt. Danach bestehen beim Kläger noch ein Herzleiden und ein Bandscheibenschaden der Halswirbelsäule. Das Berufungsgericht hat die Berufung ohne weitere Beweisaufnahme zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Das beklagte Land hat beantragt, die Revision zurückzuweisen. Der Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten lassen, aber einer Entscheidung auf Grund einseitiger mündlicher Verhandlung (§209 Abs. 3 BEG) zugestimmt. Die Revision ist begründet. 1. Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung der Frage, wieweit der Kläger noch im allgemeinen Erwerbsleben leistungsfähig ist, die von ihm auf die Mißhandlung im Jahre 1933 zurückgeführten Kopfschmerzen außer Betracht gelassen und hierzu ausgeführt: Die Kopfverletzung und die dadurch möglicherweise verursachten Kopfschmerzen seien nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen (§2 BEG) herbeigeführt worden. Nach seiner eigenen Darstellung sei der Kläger von einer Gruppe Studenten "zusammengeschlagen" worden. Es liege "nicht der geringste Anhaltspunkt" dafür vor, daß dies ein organisierter Überfall auf Veranlassung oder mit Billigung einer der in §2 BEG genannten Stellen gewesen sei. Diese Beurteilung der Geschehnisse kann aus Rechtsgründen nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht durfte nicht völlig außer Betracht lassen, daß nach dem vom Kläger geschilderten Sachverhalt, wie er z.B. in seiner Versicherung an Eides Statt vom 14. November 1956 enthalten ist, die Mißhandlung im Zuge anderer "Anpöbeleien" durch nationalsozialistische Studenten stattfand. Die Würdigung dieser Darstellung muß dem geschichtlichen Ablauf gerecht werden, wenn nicht der Zweck des Entschädigungsgesetzes in Frage gestellt werden soll. Das bedeutet hier, daß viel dafür spricht, daß die Ausschreitungen gegen den Kläger auf Veranlassung oder Billigung einer der in §2 BEG genannten Institutionen stattfanden. Veranlassung setzt begrifflich die Anregung oder die Initiative solcher Stellen voraus (Urteil vom 25. Januar 1957 - IV ZR 289/56 -, LM BEG §2 Nr. 2 = RzW 1957, 150; ferner Urteile vom 22. Januar 1958 - IV ZR 314/57 = RzW 1958, 301, 302 und vom 27. November 1959 - IV ZR 212/59 -, LM BEG §2 Nr. 11). Zur

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