Anregung in diesem Sinne genügt es schon, wenn damals auch nur von
Unterführern nationalsozialistischer Studentenorganisationen oder von der SA die "Parole"
ausgegeben wurde, man werde jetzt mit den Gegnern "abrechnen". Auch wenn eine solche
Anregung sich nicht als wahrscheinlich (§176 Abs. 2 BEG) erweist, liegt es nahe, jedenfalls
die Billigung solcher Ausschreitungen durch nationalsozialistische Stellen (§2 Abs. 1 BEG)
anzunehmen. Wie der Senat im Urteil vom 25. Januar 1957 (a.a.O.) ausgesprochen hat, ist
eine Gewalthandlung dann von einer Dienststelle oder einem Amtsträger gebilligt worden,
wenn diese von der bestimmten Gewalthandlung wußten oder nachträglich erfuhren und ihr
zustimmten. Es genügt auch, wenn sich die Zustimmung allgemein auf einen einigermaßen
deutlich abgegrenzten Kreis zurückliegender Vorgänge bezieht. Es braucht dann nicht
festzustehen, daß die in §2 BEG genannten Stellen von einzelnen Ausschreitungen erfuhren
und sie in diesem Sinne billigten. Für eine so weitgehende Zustimmung der damaligen
Machthaber spricht schon der Erlaß des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom
7. August 1934 (RGBl. I 769). Hiernach wurde gemäß §3 Nr. 3 (a.a.O.) "Straffreiheit ohne
Rücksicht auf die Höhe der verwirkten Strafe... gewährt für Straftaten, zu denen sich der Täter
durch Übereifer im Kampf für den nationalsozialistischen Gedanken hat hinreißen lassen".
Wer aus solchen Motiven heraus das Strafgesetz verletzt, z.B. gegen §§223, 227
StGB verstoßen hatte, sollte vor gerichtlicher Verfolgung und Strafe bewahrt werden. Da
rechtsstaatliche Gründe für einen derartigen Verzicht auf das Strafbedürfnis und für eine so
abgegrenzte Massenbegnadigung fehlten, sprich das Gesetz deutlich für eine Billigung solcher
Straftaten durch die damaligen Machthaber. Von diesen rechtlichen Gesichtspunkten hätte
sich das Berufungsgericht leiten lassen müssen. Dann wäre es nicht ohne weitere
Erörterungen zu dem Ergebnis gekommen, daß die Mißhandlung des Klägers jedenfalls keine
Gewaltmaßnahme im Sinne des §2 BEG gewesen sei. Schon aus diesen Gründen ist das
angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen. 2. Das Berufungsgericht hat weiterhin von einer
sachlichen Erörterung des vom Kläger erst im Berufungsrechtszug auf Grund des
Privatgutachtens des Dr. Mertens angegebenen und von diesen Facharzt als
verfolgungsbedingt bezeichneten Herzleidens sowie eines Bandscheibenschadens
der Halswirbelsäule aus verfahrensrechtlichen Erwägungen abgesehen. Es hat dazu
ausgeführt: Von diesen Leiden sei bisher nicht die Rede gewesen, nicht einmal in den
Angaben des Klägers anläßlich der Untersuchung durch den ärztlichen Dienst des Beklagten
am 12. September 1957. Vielmehr habe der Kläger dort behauptet, er sei sonst gesund und
habe keine Herzbeschwerden. Über die neu geltend gemachten Leiden fehle es sonach an