BGH, Urteil vom 18.01.1961 – IV ZR 185/60LG Berlin; KG21.11.1959 Titel: BGH: Urteil vom 18.01.1961 - IV ZR 185/60 Normenketten: § 31 BEG § 33 BEG Amtlicher Leitsatz: Eine zutreffende Beurteilung des Grades der verfolgungsbedingten Hinderung der Erwerbsfähigkeit setzt eine Gesamtwürdigung aller Gesundheitsschäden eines Verfolgten voraus. Verkündet am 18. Januar 1961 Text1 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Januar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Dr. Graf für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. November 1959 wird zurückgewiesen, soweit der Kläger die Gewährung eines Heilverfahrens verlangt. Im übrigen wird das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen für die Revisionsinstanz werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Der am 1. Mai 1913 geborene Kläger ist Jude. Vor 1933 war er Mitglied des Reichsbanners. Nachdem er im April 1932 die Reifeprüfung abgelegt hatte, studierte er an der Universität Berlin Medizin. Nach seinen Angaben wurde der Kläger im Frühjahr oder Sommer 1933 auf dem Gelände des Anatomischen Institutes von anderen Studenten mißhandelt. Dabei hat er nach seiner Darstellung Hiebe über den Kopf erhalten, ist zu Boden geschlagen und in das Gesicht getreten worden. Er wurde wegen "marxistischer Umtriebe" von der Universität verwiesen. Der Kläger ist im Dezember 1933 nach England ausgewandert. Er hat dort seit 1934 Zahnmedizin studiert und im Jahre 1939 sein Schlußexamen als Zahnarzt bestanden. Seit 1942 betreibt er eine eigene Praxis. Der Kläger hat Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit geltend gemacht und sie wie folgt begründet: Seit der Mißhandlung im Jahre 1933 leide er an alle 3-4 Wochen auftretenden migräneartigen Kopfschmerzen. Außerdem seien die Magen- und Darmfunktionen gestört, was auf die seelischen und körperlichen Belastungen der erzwungenen Auswanderung zurückzuführen sei. Er hat ärztliche Äußerungen vorgelegt. Außerdem veranlaßte die Entschädigungsbehörde des beklagten Landes eine Röntgenuntersuchung durch die Krankenversicherungsanstalt Berlin und holte ein Gutachten ihres ärztlichen Dienstes ein. Im Bescheid vom 26. November 1957 wurden als Verfolgungsleiden im Sinne abgrenzbarer Verschlimmerung eine Migräne und ein rückbildungsfähiger chronischer Magenschleimhautkatarrh mit einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % vom 1. Juli 1933 bis 31. Dezember 1940 und von 10 % ab 1. Januar 1941 anerkannt. Der Kläger erhielt

Select target paragraph3