- Quelle: beck-online DIE DATENBANK BVerwG, Beschluss vom 18.02.1970 – III B 138.69VG München01.08.19696085/69; VG München01.08.19696173/68 BeckRS 1970, 31288327 BVerwG, Beschluss vom 18.02.1970 – III B 138.69VG München01.08.19696085/69; VG München01.08.19696173/68 Titel: BVerwG: Beschluss vom 18.02.1970 - III B 138.69 Normenketten: § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO § 11 LAG § 6 BVFG vorgehend: VG München, Entscheidung vom 01.08.1969 - 6173/68 VG München, Entscheidung vom 01.08.1969 - 6085/69 Text1 hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Februar 1970 durch die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus und Dr. Dodenhoff beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 1. August 1969 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt. Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen, unter denen nach diesen Vorschriften die Revision zuzulassen ist, sind nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, der Vater des 1918 in B. (Polen) geborenen Klägers habe sich bei den Volkszählungen in B. 1921 und 1931 "als Jude eingetragen", der Kläger habe einer zionistischen Organisation in B. angehört, sich nach seinen eigenen Angaben in seiner Heimat nicht als Deutscher bezeichnet, und es hat aus diesen und den übrigen Angaben des Klägers den Schluß gezogen, daß er sich jedenfalls nach außen hin nicht zum deutschen Volkstum bekannt habe. Die aus diesem Sachverhalt gewonnene Entscheidung, daß der Kläger kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 11 LAG gewesen ist, wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die von der Beschwerde bekämpfte Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31288327 1 von 2 4/8/2022

Select target paragraph3