daß der materielle Anspruch zu Unrecht verneint worden ist, daß er mindestens im
Umfange der zu gewährenden Leistung besteht. Wegen dieser Verbindung mit dem
sachlichen Entschädigungsrecht obliegt die richterliche Kontrolle der Abhilfebescheide
den Entschädigungsgerichten. Da die Behörde abhelfen darf und der Antragsteller ein
Recht darauf hat, daß sie von ihrer Befugnis nach pflichtgemäßem Ermessen Gebrauch
macht, muß sie über einen Abhilfeantrag entscheiden. Sie tut dies entsprechend §§195197 BEG durch dem Antragsteller zuzustellenden Bescheid. Wenn und soweit die
Entschädigungsbehörde eine beantragte Abhilfe verweigert, ist in entsprechender
Anwendung des §210 BEG die Leistungsklage zulässig. Auf diese Klage prüft das
Entschädigungsgericht, ob die Verweigerung der Abhilfe rechtswidrig ist. Nur soweit die
Behörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist diese
Rechtsmäßigkeitsprüfung durch §211 Abs. 1 BEG beschränkt. Die Behörde ist nicht
befugt, bei der Feststellung des Sachverhalts und der Beurteilung der Rechtslage nach
ihrem Ermessen zu handeln. Insoweit unterliegt ihre Entscheidung der vollen
richterlichen Kontrolle. Im Ermessen der Behörde steht nur ihre Entschließung, trotz
einer möglichen Beschwer des Antragstellers jede Abhilfe zu verweigern oder einer
festgestellten Beschwer ganz, nur zum Teil oder überhaupt nicht abzuhelfen. Sie hat
dabei zwischen dem Gebot der Rechtssicherheit und der aus dem Gedanken der
materiellen Gerechtigkeit entspringenden Forderung nach voller gesetzlicher Leistung
abzuwägen (BVerfG RzW 1970, 160). Ihre Ermessensbetätigung ist rechtswidrig, wenn
sie dem Zweck der der Behörde eingeräumten Abhilfebefugnis nicht entspricht, die
Grenzen dieser Befugnis überschreitet oder ohne zureichenden Grund von ihrer
ständigen Übung oder einer allgemeinen Verwaltungsanordnung abweicht. Nicht jeder
Abhilfeantrag zwingt die Behörde, zunächst zu prüfen, ob nach dem Gesetz ein
Entschädigungsanspruch besteht. Denn es ist nicht von vornherein ein Gebot der
Gerechtigkeit, den Anspruch in einem zweiten Verfahren erneut zu prüfen.
Unanfechtbarkeit und Rechtskraft dienen auf dem Gebiet der Wiedergutmachung in
erster Linie dem Zweck, diese auf Erledigung binnen angemessener Frist angelegte
ö^entliche Aufgabe abzuschließen. Deswegen darf die Behörde nicht ohne weiteres
darüber hinwegsehen, daß der gesetzliche Anspruch bereits in einem mit zahlreichen
Erleichterungen, Sicherungen und Rechtsbehelfen ausgestatteten Verfahren geprüft
worden ist. Es wird Fälle geben, in denen die Behörde unabhängig davon, ob und
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