dargelegt hat. Tatsächliche Feststellungen, die die Flüchtlingseigenschaft des Klägers
ausschließen würden und an die die Entschädigungsorgane im Angleichungsverfahren
nach Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG gebunden wären (vgl. BGH RzW 1970, 77
Nr. 24), enthält der Bescheid vom 13. November 1961 nicht. Gegen die neuen
Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Revision keine Verfahrensrügen erhoben.
Die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht hat die Revision nicht
gerügt.
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