inwieweit der Anspruch besteht, Abhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen verweigern
darf. Dies kann etwa in Betracht kommen, wenn Anhaltspunkte dafür fehlen, daß die
frühere Entscheidung unrichtig sein könnte, oder wenn der Antragsteller in dem früheren
Verfahren seine Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt oder das Verfahren sonst
nachlässig betrieben hat oder im Abhilfeverfahren nicht wie erforderlich mitwirkt oder
wenn wegen Zeitablaufs mit einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage nicht mehr
zu rechnen ist. Ob derartige Weigerungsgründe gegeben sind, sollte die Behörde, um
überflüssige Ermittlungen zu den gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen zu
vermeiden, vorab prüfen. Unterläßt sie dies, dann ist sie allein deswegen mit diesen
Weigerungsgründen nicht ausgeschlossen. Auch wenn sie ihren ablehnenden Bescheid
nur mit der Verneinung eines Entschädigungsanspruchs begründet hat, kann sie im
gerichtlichen Verfahren dem Abhilfeverlangen des Klägers noch mit einer Abwägung von
Gerechtigkeit und Rechtssicherheit entgegentreten für den Fall, daß das Gericht einen
Entschädigungsanspruch bejahen sollte. Das Gericht muß ihr dazu Gelegenheit geben
und durch entsprechende Hinweise darauf hinwirken, daß der Beklagte vollständig und
abschließend die Gründe vorbringt, aus denen er auch bei Bestehen eines
Entschädigungsanspruchs Abhilfe verweigern will. Da das Gericht das Ermessen der
Behörde nicht durch sein eigenes ersetzen darf, kann es nur die
Ermessensgesichtspunkte prüfen, die der Beklagte vorbringt. Der Beklagte muß sie im
Interesse einer baldigen Beendigung des Verfahrens (§179 Abs. 1 BEG) geltend machen,
sobald dies bei sorgfältiger Prozeßführung möglich und geboten ist. Andernfalls setzt er
sich der Gefahr aus, daß sein Vorbringen nach §209 Abs. 1 BEG, §§279, 283 ZPO
zurückgewiesen oder nach §529 Abs. 2 oder 3 ZPO nicht mehr zugelassen wird (BGH,
Urteil vom 13. Juli 1972 - IX ZR 104/70). Bringt er zur Begründung seiner
Leistungsverweigerung nur Ermessenserwägungen vor, die das Gericht für fehlerhaft
hält, dann hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob nach dem Gesetz ein
Entschädigungsanspruch besteht. Dies folgt aus der Notwendigkeit, im Interesse aller
Beteiligten in einem möglichst einfachen und schnellen Verfahren endgültig über die
Abhilfe zu entscheiden. Dieser Ausgestaltung des Verfahrens und der Notwendigkeit, es
möglichst schnell endgültig abzuschließen, würde es nicht entsprechen, wenn der
Kläger sich darauf beschränken müßte, die Aufhebung des die Ablehnung verweigernden
Bescheids zu verlangen. Der Kläger erstrebt eine Entschädigungsleistung, auf die er
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