inneren Notwendigkeit des Wiedergutmachungsauftrags (BVerfG RzW 1970, 160; 1971,
416 Nr. 34). Dieser Notwendigkeit trägt das Gesetz nicht oder nur unzulänglich
Rechnung. Es enthält keine Vorschrift, die es allgemein zuläßt, unanfechtbare
Bescheide zugunsten der Betro^enen aufzuheben oder abzuändern, wenn sie
nachträglich als fehlerhaft oder unrichtig erkannt werden. Die nach rechtskräftigem
Endurteil statthaften Wiederaufnahmeklagen (§209 Abs. 1 BEG, §§578 ^ ZPO) sind zum
Schutze der Rechtssicherheit nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Dem Gewicht
der Gerechtigkeit gegenüber der Rechtssicherheit im Entschädigungsrecht (BVerfG RzW
1970, 160) entspricht dies nicht. Auch das den tatsächlichen Gegebenheiten des
Entschädigungsverfahrens entspringende Bedürfnis nach einer Abhilfemöglichkeit ist
damit nicht befriedigt. Wegen der großen Zahl von Entschädigungsverfahren und der
Schwierigkeit, Jahrzehnte zurückliegende Vorgänge aufzuklären, ist die Gefahr von
Fehlentscheidungen auch im gerichtlichen Entschädigungsverfahren besonders groß.
Die Abhilfebefugnis der Entschädigungsbehörden bietet den notwendigen Ausgleich.
Welchen Gebrauch die Entschädigungsbehörden im Einzelfall von ihrer Befugnis zur
Abhilfe machen, steht nicht in ihrem freien Belieben. Ihre Abhilfebefugnis dient der
Erfüllung der Wiedergutmachungsaufgabe der Bundesrepublik und ihrer Länder und
steht ihnen als Behörden zu. Daraus folgt das Recht dessen, der Abhilfe verlangt, auf
eine pflichtgemäßem Ermessen entsprechende Entscheidung. Ob dieses Recht des
Antragstellers verletzt ist, unterliegt nach Art. 19 Abs. 4 GG der richterlichen
Nachprüfung. Zuständig sind entgegen der früheren Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs die Entschädigungsgerichte. Die Entscheidung ergeht allerdings
außerhalb des durch §§175 ^ BEG geregelten Verfahrens. In der Sache handelt es sich
jedoch um Entschädigungsleistungen. Ein materieller Entschädigungsanspruch ist
durch seine unanfechtbare oder rechtskräftige Verneinung nicht erloschen. Er kann von
dem Schuldner noch erfüllt werden. In der Abhilfeentscheidung befindet die
Entschädigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob dies trotz
unanfechtbarer oder rechtskräftiger Verneinung des Anspruchs angebracht ist.
Leistungen, auf die der Antragsteller nach dem Gesetz keinen Anspruch hat, darf sie
nicht gewähren. Eine solche Ermächtigung, wie sie §171 BEG und Art. VI Nr. 4 BEGSchlußG enthalten, haben die Entschädigungsbehörden hier nicht. Die Zuerkennung
einer Leistung im Wege der Abhilfe setzt deswegen immer auch die Feststellung voraus,
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