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Staatsministeriums darstellt. Sie beanspruchen keine Verbindlichkeit gegenüber den einzelnen
Staatsbürgern oder gegenüber den nicht unterstellten Staatsorganen, vor allem nicht gegenüber
den Gerichten (vgl. VGH n. F. 6 II 35/55; VfGH Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28. 9. 1953 –
Drucks. des Landtags Rheinland-Pfalz 1953 III Nr. 604).
2. Die von den Antragstellern beanstandete Ziff. I 4 LO ist keine der Normenkontrolle des
Verfassungsgerichtshofs zugängliche Rechtsvorschrift.
a) Die LO gilt für die staatlichen Flüchtlingslager und nach ihrer Ziff. I 7 auch für die
Regierungslager für heimatlose Ausländer, zu denen auch das Lager F. zählt. Der Staat errichtete
diese Lager, um in Erfüllung seiner gesetzlichen Pflicht nach §§ 6 ff. des Flüchtlingsgesetzes vom
19. 2. 1947 (GVBl. 51) die obdachlosen Heimatvertriebenen sowie auch die heimatlosen Ausländer
unterzubringen. Die Lager werden als öffentliche Anstalten geführt. Sie sind nicht zu juristischen
Personen des öffentlichen Rechts erhoben worden, sondern werden als sog. unselbständige
Anstalten vom Bayerischen Staat als ihrem Rechtsträger verwaltet. Dieser hat seinen hierauf
gerichteten Willen in Ziff. I 2 LO (vgl. auch die Entschließungen des StMdI vom 29. 11. 1950 Abs. 1
– MABl. S. 458 – und vom 16. 12. 1951 Abs. 2 – MABl. 1952 S. 46) in maßgebender Weise zum
Ausdruck gebracht (vgl. Forsthoff, Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 1953, S. 319). Für den
Anstaltscharakter der Lager ist es entgegen der Auffassung der Antragsteller unerheblich, ob das
Zusammenleben größere oder geringere Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit erfordert (vgl.
Ziff. I 6 LO), ob sie an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmen (vgl. Ziff. IV 3 LO) und ob sie ein
Entgelt für ihre Unterbringung entrichten.
b) Die LO ist vom Bayer. Staatsministerium des Innern – Staatssekretär für das Flüchtlingswesen –
als der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde am 26. 1. 1951 erlassen worden. Schon die äußere
Form der LO zeigt, daß ihr nicht die Bedeutung einer Rechtsverordnung zukommen sollte. Sie
wurde,
Bayerische Verfassungsgerichtshof: Nr. 128(VerwRspr 1956, 537)
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nachdem ihre Drucklegung veranlaßt worden war, mit Entschließung des Bayer. Staatsministeriums
des Innern vom 20. 4. 1951, Az. V/13–8151, 3 an die Regierungen und an die Lagerverwaltungen
übersandt; die letzteren wurden angewiesen, sie den Lagerinsassen bekanntzugeben. Darüber
hinaus ist sie nicht bekanntgegeben worden. Sie wurde weder im Bayer. Gesetz- und
Verordnungsblatt noch im Bayer. Staatsanzeiger veröffentlicht.
c) Ziff. I 4 LO hat aber auch nach ihrem objektiven Inhalt nicht den Charakter einer
Rechtsverordnung. Sie wendet sich an das unterstellte Staatspersonal und weist die Lagerleitungen
an, Ehegatten von Lagerinsassen nicht ohne weiteres allein auf Grund der Tatsache der
Eheschließung in das Lager aufzunehmen; vielmehr soll, wenn ein Lagerinsasse heiratet, die
Entscheidung über die Aufnahme des Ehegatten in das Lager der Regierung vorbehalten sein (so
die hier ergänzend eingreifende Entschließung des Bayer. Staatsministeriums des Innern vom 16.
1. 1953, Buchst. C 5, MABl. S. 60); die Regierungen können von dieser Möglichkeit in Härtefällen
Gebrauch machen, also insbesondere dann, wenn die Beteiligten keine Wohnung außerhalb des
Lagers finden können. Ziff. I 4 LO ist hiernach, soweit sie an das unterstellte Staatspersonal
gerichtet ist, eine für diese verbindliche Verwaltungsverordnung. Außer an das unterstellte
Staatspersonal wendet sich das Bayer. Staatsministerium des Innern mit der LO nur noch an die
Lagerinsassen. Es bringt diesen gegenüber in Ziff. I 4 LO seine Auffassung zum Ausdruck, daß nach
dem geltenden Recht die Tatsache der Eheschließung eines Lagerinsassen für sich allein keinen
Aufnahmeanspruch für den Ehegatten begründen könne, der unabhängig davon wäre, ob der
Ehegatte überhaupt zu dem für die Lagerbetreuung vorgesehenen Personenkreis gehört und ob die
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7/12/2021