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Bayerische Verfassungsgerichtshof: Nr. 128
VerwRspr 1956, 537
Nr. 128
Art. 98 Satz 4 Verfassung des Freistaates Bayern vom 2. 12. 1946 (GVBl. S. 333); §§ 2 Nr. 7, 54
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof vom 22. 7. 1947 (GVBl. S. 147); Ziff. I 4 Lagerordnung für
die Lager der Flüchtlingsverwaltung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 26. 1.
1951
Die Vorschrift der Ziffer I 4 der Lagerordnung für die Lager der Flüchtlingsverwaltung des
Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 26. 1. 1951, derzufolge durch Eheschließung ein
Anspruch des Ehegatten auf Aufnahme in das Lager nicht begründet wird, ist weder nach ihrer
äußeren Form noch nach ihrem objektiven Inhalt eine der Normenkontrolle des
Verfassungsgerichtshofs zugängliche Rechtsvorschrift.
Bayerische Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 31. 3. 1955 - Vf. 36-VII-54
I. Die Eheleute E. und Ch. Sch. beantragten, die Ziff. 14 der Entschließung des Bayer.
Staatsministeriums des Innern – Staatssekretär für das Flüchtlingswesen – vom 26. 1. 1951 betr.
die Lagerordnung für die Lager der Flüchtlingsverwaltung des Bayer. Staatsministeriums des Innern
(im folgenden abgekürzt: LO) für verfassungswidrig und nichtig zu erklären.
Ziff. I 4 LO lautet: „Durch Eheschließung wird ein Anspruch auf Aufnahme des Ehegatten in das
Lager nicht begründet.”
Zur Begründung ihres Antrags führten die Eheleute Sch. im wesentlichen folgendes aus:
Die LO sei eine allgemein gültige Rechtsnorm, die ausnahmslos für alle bayerischen Lager und für
alle Flüchtlinge rechtsverbindlich sei. Durch die Ziff. I 4 LO werde das in Art. 126 Abs. 1 BV
gewährleistete Grundrecht in seinem Wesensgehalt verletzt. Dies zeige sich, sobald aus einer Ehe,
bei der nur ein Teil als Lagerinsasse registriert sei, Kinder hervorgingen. Gerade in einem Lager
ausländischer Juden wirke sich Ziff. I 4 LO besonders ungünstig aus, weil durch die Besonderheiten
der Nachkriegsverhältnisse die rabbinische Eheschließung der standesamtlichen oft um Jahre
vorausgehe und weil deshalb schon vor der letzteren häufig Kinder vorhanden seien. Die Kinder
müßten entweder die Erziehung des Vaters oder die Pflege der Mutter entbehren. Die von der
Lagerverwaltung zugestandenen Besuchsaufenthalte böten keinen Ersatz für dauernde und
geordnete Erziehung, auf die ein unveräußerliches verfassungsmäßiges Recht bestehe. Ferner
verstoße Ziff. I 4 LO gegen die Art. 124 Abs. 1 und 125 Abs. 1 und 2 BV, durch die gleichfalls
Grundrechte gewährleistet würden. Sie verhindere eine legale Lebensgemeinschaft der Ehegatten
und Kinder. Den nicht als registrierten Lagerinsassen anerkannten Ehegatten und Kindern
entstünden erhebliche Nachteile; sie hätten insbesondere keinen Anspruch auf Behandlung durch
den Lagerarzt und auf Zuteilung von Auswandererbeihilfen. Schließlich verletze Ziff. I 4 LO auch
Art. 106 Abs. 1 und 3 BV. Die genannten Grundrechte könnten nur dann eingeschränkt werden,
wenn hierfür zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit, Sittlichkeit, Gesundheit und Wohlfahrt
vorlägen. Solche seien
Bayerische Verfassungsgerichtshof: Nr. 128(VerwRspr 1956, 537)
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aber nicht vorhanden. Zudem bedürfte es hierzu eines Gesetzes, eine Verordnung genüge nicht.
Daher sei auch Art. 70 Abs. 3 BV verletzt. Ziff. I 4 LO lasse sich auch nicht durch den
Anstaltscharakter der Lager rechtfertigen. Beim Lager F. von einer Anstalt zu sprechen, sei kaum
möglich. Hier seien abgeschlossene Wohnungen vorhanden, für welche die Lagerinsassen, soweit
sie eigenes Einkommen hätten, Miete entrichteten; er, der Antragsteller Sch., zahle für sein
Zimmer z. B. monatlich 11,50 DM. Es werde auch weder Gemeinschaftsverpflegung gewährt noch
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7/12/2021