in
ist
hohem Maße
oberflächlich
dieser Entscheidung.
Auch
das
des
Urteil
und
Landgerichts
der Aufhebung
Es
das Gesetz.
verletzt
der
die Bestimmungen
verletzt
ergibt sich die Notwendigkeit
$$ 139,286 ZPO. Daraus
unterstellt
mit einer Verjährungsfrist
das Vorliegen eines Kontokorrentverhältnisses
von 30 Jahren für daraus entstandene Forderungen, sieht aber den Anspruch als verwirkt an, weil es dem Einwand des Klägers, er habe in
der Zeit der nazistischen Gewaltherrschaft die Forderung nicht beitreiben können, keine Bedeutung beimißt. Dieser Einwand ist jedoch zu
berücksichtigen. Wenn der Kläger auch nicht Jude war, eo war er doch
mit einer Jüdin verheiratet und hatte die Forderung von einer jüdischen
ne
Firma
erworben.
jedermann
In
bekannt,
einer
so daß
Kleinstadt,
es in der
wie
waren
H.,
dem
Nazizeit
diese
Kläger
Umstände
tatsächlich
ni Be
unmöglich war, die Forderung mit Aussicht auf Erfolg geltend zu machen.
Darüber hinaus mußte er befürchten, daß er von den örtlichen nazistischen Machthabern des Verschiebens jüdischen Vermögens bezichtigt und
verfolgt werden würde. Auch der Umstand, daß der Kläger die Forderung
nicht alsbald nach dem 8. Mai 1945 eingeklagt hat, kann ihm nicht zum
Nachteil gereichen und eine Verwirkung seiner Forderung begründen.
Der Kläger hat unter dem Nationalsozialismus schwer gelitten; seine
Frau, seine Tochter und sein Enkelkind sind im Konzentrationslager
ermordet worden. Er hat sich in den Jahren nach 1945. sofort dem
Wiederaufbau zur Verfügung gestellt und als Bürgermeister gearbeitet.
Wenn er infolgedessen nicht die Zeit gefunden hat, seine privaten
geschäftlichen Angelegenheiten zu verfolgen, dann kann nicht. daraus
der Vorwurf begründet werden, er habe dadurch, daß er nicht früher
die Klage erhoben habe, gegen Treu und Glauben verstoßen oder gar —
wie das Landgericht ausführt — sittenwidrig gehandelt, so daß die Forderung als verwirkt angesehen werden müsse.
“ Das
aus $242
BGB
abgeleitete Rechtsinstitut
der Verwirkung sieht
die Geltendmachung einer Forderung unter bestimmten Umständen
bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist als gegen Treu und Glauben
oder gegen die guten Sitten verstoßend und daher als unzulässig an.
Daraus folgt, daß eine Verwirkung, der Verlust eines Anspruches ohne
Rücksicht auf die gesetzliche Verjährungsfrist, nicht allein aus der Untätigkeit des Gläubigers gefolgert werden kann. Vielmehr müssen zusätzlich Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung von Treu und
Glauben den Schuldner zu der Annahme berechtigen, daß der Gläubiger
seine
Forderung
gegen
ihn
nicht
mehr
geltend
machen
wolle.
Allein
aus der Untätigkeit des Gläubigers eine Verwirkung zu schließen, ohne
daß eine Verjährung
willkürliche Folgerung
eingetreten ist, würde
sein. Es erscheint denn
annehmende Entscheidung
208
eine unbegründete und
auch die die Verwirkung
des Landgerichts rechtlich: unbegründet.