früheren Eigentümer N. bzw. dessen Ehefrau nachzuprüfen, ist
die. gerichtliche Nachprüfung ausgeschlossen, ob durdı den vom Abwesenh
eits-
pfleger durchgeführten
Verkauf
der Möbel
an die Verklagten
die tat-
Dadurch ist für die vorliegende Klage
der Rechtsweg
unzulässig, Die
angefochtenen Urteile mußten daher aufgehoben werden...
ann a
sächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Gültigkei
t des späteren Verwaltungsaktes über die Möbel entzogen worden sind.
Urteil vom 29. August 1951 — 1 Zz. 50/51 —
AusdenGründen:
Die Firma
Gebrüder F. in H. stand bis zum Jahre 1934 mit
der Ver-
klagten in Geschäftsverbindung. Inhaber der Firma
schen Kaufleute
F: und
Susunsten
alden:
Firma
R. Nach
sich aus Warenlieferungen
der
F.
der Behauptung
F, waren die jüdi-
des Klägers
ergaben
an die Verklagte für deren Gewerbebetrieb
aus
dem
Kontokorrentverhältnis
folgende
a) per 27. November 1931 in Höhe von 1473,73
RM
b) per 31. Dezember 1934 in Höhe von 1500,
— RM
c) per 31. Dezember 1938 in Höhe von 1507,7
9 RM.
Die Forderung konnte in der Nazizeit von
den jüdischen Gläubigern
nicht beigetrieben werden, sie wurde neben
anderen Forderungen von
der Firma F. mit Erklärung vom 22, Septe
mber 1939 an den Kläger ab-
206
A
1. Zivilsenat.
nn nn
$$ 242, 138, 203 Abs.2 BGB.
ann
2. In Anbetracht des am 1. April 1933 in aller Öffentl
ichkeit
durchgeführten Boykotts gegen jüdische Bürger in
Deutschland ist
die Verjährung einer Forderung unter Umständen
seit dem 1. Januar 1934 auch in der Hand eines nichtjüdischen
Bürgers gemäß
$203 Abs.2 BGB gehemmt.
nn
64.
l. Die Verwirkung eines Anspruches kann nicht allein
aus der
Untätigkeit des Gläubigers gefolgert werden, vielme
hr müssen weitere Umstände vorliegen, die den Schuldner zu der
Annahme berechtigen, daß der Gläubiger seine Forderung gegen
ihn nicht mehr
geltend machen wolle,