Das Verhalten des Klägers verletzt daher weder$ 242 noch $ 138 BGB. Da das Landgericht diese Bestimmungen ‚rechtsirrtümlich trotzdem auf das Verhalten des Klägers anwendet, verletzt sein Urteil das Gesetz und war aufzuheben. Da beide Gerichte das Sachverhältnis nur ungenügend aufgeklärt haben, war die Sache an das Amtsgericht in H. zurückzuverweisen. Bei der erneuten Verhandlung wird zunächst einmal der Zeitpunkt der Entstehung der Forderung genau festzustellen sein. Ergibt sich, daß die vierjährige Verjährungsfrist des $196Abs.2BGB, die auf jeden Fall zur Anwendung kommen muß, zur Zeit der Klageerhebung bereits verstrichen war, so wird der vom Kläger angebotene Beweis darüber zu erheben sein, ob ein Saldoanerkenntnis vorliegt, für das die 30jährige Verjährungsfrist besteht. Bei der Feststellung der in die Verjährungszeit einzurechnenden Zeiträume ist zu berücksichtigen, daß aus den oben wiedergegebenen Umständen der Kläger in der Zeit der Naziherrschaft zur Geltendmachung der Forderung nicht in der Lage war. Bedenkt man, daß der Boykott gegen die Juden in Deutschland bereits am 1. April 1933 in aller Öffentlichkeit und mit erheblicher Brutalität begann, so ist unter den gegebenen persönlichen und örtlichen Verhältnissen des vorliegen“den Falles. jedenfalls seit dem 1.Januar 1934 die Verjährung entsprechend der Bestimmung des $ 203 Abs. 2 BGB als gehemmt anzusehen, und zwar bis zum 8. Mai 1945. Darüber hinaus war die Verjährung der Forderung aber gemäß $34 der 2. Kriegsmaßnahmenverordnung vom 27. September 1944 bis zum 31. Dezember 1945 gehemmt, so daß sie tatsächlich erst am 1. Januar 1946 wieder zu laufen begonnen hat... 65. Die vor Inkrafttreten der Währungsreform zur Einlösung fällig gewordenen, aber erst nach Inkrafttreten zur Einlösung vorgelegten Zinsscheine der von den Ländern der früheren sowjetischen Besatzungszone aufgenommenen öffentlichen Anleihen sind im Ver- hältnis 10:1 umzuwerten. VO Ziff. 18. über die Währungsreform vom 21. Juni 1948, 1. Zivilsenat. : Urteil vom 12, September 1951 — 1 2x. 24/51 — Abschn. VI

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