getreten. Der Kläger war der Schwiegervater des Mitinhabers der Firma R. Er selbst war mit einer Jüdin verheiratet. Im Jahre 1949 hat der Kläger wegen eines Teiles der ihm abgetretenen Forderung gegen die Verklagte einen Zahlungsbefehl erwirkt, auf Grund dessen sie ihm am 1.Juli1949 351,19 DM gezahlt hat. Die Zahlung des Restbetrages von 1507,49 DM hat die Verklagte verweigert. Mit der Klage begehrt der Kläger Zahlung dieses Betrages. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt, ihre Passivlegitimation und den Bestand der Forderung bestritten und im übrigen die Einrede uam anna mn a der Verjährung erhoben. Durch Urteil des Amtsgerichts in H. vom 22. Februar 1950 ist die Klage abgewiesen worden, weil die Forderung verjährt sei. Die Berufung des Klägers wurde durch Urteil des Landgerichts vom 27. November 1950 zurückgewiesen, weil die Forderung verspätet geltend gemacht und deshalb verwirkt sei. Gegen beide Urteile richtet sich der Kassationsantrag staatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik. nn ....s Der Kassationsantrag ist begründet. Mit Recht haben die Instanzgerichte die Passivlegitimation der Verklagten bejaht, In Hülle Blatt 30 d. A. befindet sich ein von der Verklagten a des General- unterschriebenes Schriftstück vom 27. November 1931, dessen erster Satz lautet: „Die Firma Gebrüder F. GmbH in H. liefert mir für meinen Laden und für die Werkstatt Waren zum Verkauf und für Verarbeitung“. Außer der Unterschrift der Verklagten enthält das Schriftstück noch die Unterschrift ihres Ehemannes Otto G., vor der sich die Worte „mit ehemännlicher Genehmigung“ befinden. Dieses Schreiben beweist nicht nur die Passivlegitimation der Verklagten, sondern auch die Lieferung der Waren für ihren Geschäftsbetrieb. Gegenteiliges ist von der Verklagten nicht bewiesen worden, Forderungen aus Warenlieferungen liegen gemäß $196 Abs.2BGB Frist beginnt gemäß $ 201 BGB Anspruch entsteht. für den Geschäftsbetrieb unter- einer Verjährung von 4 Jahren. Diese mit dem Schluß des Jahres, in dem der Die Feststellung des Amtsgerichts, daß die Forderung im Jahre 1931 entstanden sei, ist nicht begründet. Weder die Urteilsgründe noch der sonstige Akteninhalt lassen erkennen, Feststellung kommt. Mit anerkannten Saldo eines der normalen 30jährigen sich das Amtsgericht nicht wie das Amtsgericht zu dieser der Frage, ob nicht die Forderung aus einem Kontokorrentverhältnisses stammt und deshalb Verjährungsfrist des $ 195 BGB unterliegt, hat auseinandergesetzt. Eine solche Rechtsprechung 207

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