früheren Eigentümer N. bzw. dessen Ehefrau nachzuprüfen, ist die. gerichtliche Nachprüfung ausgeschlossen, ob durdı den vom Abwesenh eits- pfleger durchgeführten Verkauf der Möbel an die Verklagten die tat- Dadurch ist für die vorliegende Klage der Rechtsweg unzulässig, Die angefochtenen Urteile mußten daher aufgehoben werden... ann a sächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Gültigkei t des späteren Verwaltungsaktes über die Möbel entzogen worden sind. Urteil vom 29. August 1951 — 1 Zz. 50/51 — AusdenGründen: Die Firma Gebrüder F. in H. stand bis zum Jahre 1934 mit der Ver- klagten in Geschäftsverbindung. Inhaber der Firma schen Kaufleute F: und Susunsten alden: Firma R. Nach sich aus Warenlieferungen der F. der Behauptung F, waren die jüdi- des Klägers ergaben an die Verklagte für deren Gewerbebetrieb aus dem Kontokorrentverhältnis folgende a) per 27. November 1931 in Höhe von 1473,73 RM b) per 31. Dezember 1934 in Höhe von 1500, — RM c) per 31. Dezember 1938 in Höhe von 1507,7 9 RM. Die Forderung konnte in der Nazizeit von den jüdischen Gläubigern nicht beigetrieben werden, sie wurde neben anderen Forderungen von der Firma F. mit Erklärung vom 22, Septe mber 1939 an den Kläger ab- 206 A 1. Zivilsenat. nn nn $$ 242, 138, 203 Abs.2 BGB. ann 2. In Anbetracht des am 1. April 1933 in aller Öffentl ichkeit durchgeführten Boykotts gegen jüdische Bürger in Deutschland ist die Verjährung einer Forderung unter Umständen seit dem 1. Januar 1934 auch in der Hand eines nichtjüdischen Bürgers gemäß $203 Abs.2 BGB gehemmt. nn 64. l. Die Verwirkung eines Anspruches kann nicht allein aus der Untätigkeit des Gläubigers gefolgert werden, vielme hr müssen weitere Umstände vorliegen, die den Schuldner zu der Annahme berechtigen, daß der Gläubiger seine Forderung gegen ihn nicht mehr geltend machen wolle,

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