- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
RM und einer Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes zugebilligt
worden.
Mit Antrag vom 24. November 1956 hat auch die Klägerin Anspruch auf Entschädigung wegen
Schadens im beruflichen Fortkommen geltend gemacht. Sie hat die Zubilligung einer Rente im
Höchstbetrag von monatlich 600 DM begehrt und zunächst vorgetragen: Im Geschäft ihres
Ehemanns sei sie als Aquisiteurin tätig gewesen. Im Jahre 1931 sei sie Geschäftsführerin der Firma
"B. F. GmbH" mit einem monatlich Gehalt von 300 RM geworden. Diese Stellung habe sie am 30.
Juni 1936 infolge der Arisierung der GmbH verloren. In der Folgezeit sei sie bis zu ihrer
Auswanderung ohne Arbeit gewesen. Von 1938 bis Juli 1940 habe sie als Zimmermädchen in einem
Hotel in N. Y. wöchentlich 12 Dollar verdient. Dann sei sie infolge eines schweren Gallenleidens, das
1945 zur Operation geführt habe, arbeitsunfähig geworden. Dieses Vorbringen ergänzte die
Klägerin später dahin, daß sie für alle Geschäftszweige des Unternehmens ihres Ehemanns die
Aquisition und Kasse geführt und sämtliche 20 Büroangestellte beaufsichtigt hatte. Ein festes
Gehalt habe sie nicht erhalten. Sie habe die benötigten Beträge der Kasse entnommen.
Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine
Rente in Höhe von monatlich 100 DM ab 1. November 1953 zugesprochen. Sie hat die Klägerin für
die Zeit vom 1. Juli 1926 bis 30. April 1945 in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren
Dienstes und - mit Rücksicht auf die allgemeine Vertreibung aus den Ostgebieten - für die Folgezeit
bis 31. Dezember 1945 in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingestuft. Mit
letzterem Zeitpunkt hat sie den Entschädigungszeitraum als beendet angesehen, weil die Klägerin
von dieser Zeit an nach ihrem eigenen Vorbringen arbeitsunfähig gewesen sei. Sie hat die
Kapitalentschädigung auf 33.608 RM = 6.722 DM festgesetzt, hieraus unter Anwendung der
Teilungszahl 6 eine Jahresrente von 1.120,33 DM errechnet und der Klägerin daher den
monatlichen Mindestbetrag der Rente zugebilligt.
Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, ihr ab 1. November 1953 eine monatliche Rente in Höhe von 600
DM zu zahlen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin
zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist begründet.
1.
Das Berufungsgericht hat nicht für erwiesen erachtet, daß die Klägerin vor der Verfolgung ein
höheres Einkommen als monatlich 300 RM hatte. Die Feststellung, daß die Klägerin seit 1945
infolge eines Gallenleidens arbeitsunfähig sei, hat das Berufungsgericht auf Grund eines
Geständnisses der Klägerin getroffen. Dieses Geständnis erblickt das Berufungsgericht in der
folgenden im ersten Rechtszug von der Klägerin abgegebenen Erklärung: "Sie sei infolge ihrer
Krankheit nicht in der Lage, eine dauernde volle Beschäftigung auszuüben. Sie sei in geringerem
Maße erwerbsfähig, habe aber nicht annähernd die Stellung, die sie in dem früheren Betrieb ihres
Ehemannes ausgeübt habe. Während sie dort praktisch die interne Leitung des Betriebs gehabt
habe, sei sie heute auf eine leichte Handarbeit angewiesen". Nach den weiteren Feststellungen des
Berufungsgerichts hätte die Klägerin auf Grund der Kriegsereignisse spätestens im April 1945 mit
Sicherheit ihre Stellung als Geschäftsführerin verloren. Es wäre daher, so führt das
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3/28/2022