- Quelle: beck-online DIE DATENBANK enthält das angefochtene Urteil nicht. Das Berufungsgericht hat die tatsächlichen Grundlagen seiner Feststellung ausreichend dargelegt. Im Rahmen der ihn nach §287 ZPO eingeräumten freieren Stellung brauchte es sich nicht mit; allen denkbaren Möglichkeiten auseinanderzusetzen. Im übrigen hat es die Möglichkeit einer Verlagerung des Betriebes des Ehemannes der Klägerin erörtert, ist aber gleichwohl ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gekommen, daß die überwiegende Wahrscheinlichkeit gegen eine solche Verlagerung spreche. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Möglichkeit einer raschen Verlegung der Fahrzeuge und auch einer Verlagerung des Betriebes durch Eröffnung von Zweigbetrieben oder Zweigstellen nicht berücksichtigt, ist daher unbegründet. c) Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht der Annahme einer seit 1945 bestehenden Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ein Geständnis der Klägerin nach §290 ZPO zugrunde gelegt hat. Ob die Erklärungen der Klägerin ein Geständnis im Sinne dieser Vorschrift enthalten, mag offen bleiben. Wie der erkennende Senat im Urteil vom 6. April 1960 - IV ZR 196/59 - RzW 1960, 40876 ausgeführt hat, sind im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Geständnis und die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen nicht anwendbar. Das Berufungsgericht hätte daher die Feststellung, daß der Entschädigungszeitraum gemäß §79 Abs. 1 Satz 1 BEG am 31. Dezember 1945 wegen Arbeitsunfähigkeit der Klägerin sein Ende gefunden hat, nicht auf Grund eines Geständnisses der Klägerin treffen dürfen. Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin ist somit nicht in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise festgestellt worden. Das Berufungsgericht hätte die Erklärungen der Klägerin selbständig prüfen und insbesondere ihrer unter Sachverständigenbeweis gestellten Behauptung, sie sei in ihrem früheren Beruf nicht arbeitsunfähig gewesen, nachgehen müssen. Bei Prüfung der Voraussetzungen des §79 Abs. 1 Satz 1 BEG kommt es, zumindest in erster Linie, auf die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit des Verfolgten in seinem früheren oder einem gleichwertigen Beruf an. Eine tatrichterliche Prüfung dieser Frage erübrigte sich nicht deshalb, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin auch ohne Verfolgung ihre Stellung in Breslau spätestens im April 1945 infolge der Kriegsereignisse verloren hätte. Zwar ist, wie der erkennende Senat im Urteil vom 2. April 1958 - IV ZR 13/58 - LM Nr. 1 zu §79 BEG 1956 = RzW 1958, 22923 ausgeführt hat, der Umfang des einem Verfolgten durch Verdrängung aus einem unselbständigen Arbeitsverhältnis zugefügten Schadens zunächst durch den Zeitraum bestimmt, für den dieses Dienstverhältnis ohne die Verfolgung bestanden haben würde. Über diesen Zeitpunkt hinaus ist jedoch durch die Verdrängung aus dem Dienstverhältnis dann ein verfolgungsbedingter Schaden entstanden, wenn der Verfolgte durch die Verfolgung daran gehindert worden ist, nach Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses eine neue Erwerbstätigkeit zu finden. Hier kommt es darauf an, ob und wann die Klägerin, wenn sie nicht mit ihrem Ehemann aus verfolgungsbedingten Gründen hätte auswandern müssen, nach Kriegsende wieder eine entsprechende Stellung in einem wiederaufgenommenen Betrieb ihres Ehemanns oder eine gleichwertige Stellung in einem ähnlichen Betriebe hätte finden können. Feststellungen hierüber hat das Berufungsgericht für die Zeit ab 1946 nicht getroffen. Nach allem bedarf es zur Festsetzung des Endes des Entschädigungszeitraums und damit der Höhe der Kapitalentschädigung, aus der sich die Rente errechnet, noch weiterer Feststellungen. Es ist zu klären, ob und wann die Klägerin arbeitsunfähig geworden ist. War sie arbeitsfähig, dann wird gemäß §9 Abs. 1 BEG in Verbindung mit §254 Abs. 2 BGB noch zu prüfen sein, ob sie aus freiem Entschluß die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unterließ. Ein derartiges freiwilliges Absehen von der Ausübung einer weiteren Erwerbstätigkeit kann jedoch nur dann als nicht verfolgungsbedingt http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31393740 4 von 6 3/28/2022

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